Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
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— 64 — tigen1) [G. MJ je 15 Zalmer, den Knechten und Mägden nach Gutdünken]. 39. Der [A. V.] hat auch [die Macht], wann das [für Almosen bestimmte] Gelt ausgeht, ein neuen [Almosen] Zettel2) zu machen, [unter Vorwissen des M. V.] und mögen ausgehn so viel als wollen [in der Weise daß] die ersten müssen gezahlt sein, [aber wenn] einige [G. M ] mit die Zahlung zurückhalten möchten, [hat der A. V] diejenige Restanten dem [M. V.] einzureichen [und der M. V. hat alles anzuwenden8), daß das Almosengeld für den A. V.] einkassiert wird. 40. Laut [Verord. 143], daß die Mizwot [während des A. G.]4) ausgeteilt werden und ein jede Mizwa gehört [dem G. M. aufdas das Los fallt], wann der [Betreffende] nicht im [Bethause] ist, gehört diese Mizwah dem [Inhaber des Schir ha- Jichud6), ist der auch nicht zugegen, dem A. V. ist der auch nicht zugegen, dem M. V. ist der auch nicht zugegen, dem Rabbiner]. 41. Der [A. V.] hat auch [am 9. Ab alle Zijoniden; das Schir ha Jichud, das nach allen Gebeten citirt wird und das «Kol Nidre« zu verkünden], pag. 12 b. 42* [Der A. V.] hat schließlich [im Bethanse darauf zu achten], daß jeder in Andacht betet, sich behüte im Bethause mit andern Dingen nicht beschäftigt, geschweige denn wenn es gegen die gute Sitte verstößt6), oder Streit und Zank] anzufangen [sollte aber der A. V. bei irgendeinem etwas Unanständiges] sehen, so hat [er ein Pfand] von ihm einzufordern, [immer nur mit Wissen des M. V. bis zu zwei Gulden, wer sich aber widersetzt] und wollte kein [Pfand] legen, ist mit ihm zu verfahren [wie Verord. 14 und 112]. [Es ist bekannt, daß es die Pflicht der Gemeinde ist sich einen Rabbiner, Vorsänger und S. D. zu bestellen und ihnen ein Gehalt zu bestimmen, daß sie davon leben können]7), allein betreff [des Gehaltes kann nichts bestimmt werden, sondern nach dem Stand der Gemeinde, welche nach Gutdünken das Gehalt bestimmt, die Accedentien jedoch gehören den Angestellten wie folgt:]8) 43. [Dem Rabbiner und Vorsänger Natural-Wohnung, 1) dt wr^npö D^nn tyzb). 2) bvwnivp. 3) rwwi anw nwyb yino tsmnn Dnarru *) JW Das Achtzehngebet. *) tyn. Das nwfl *W in 7 Gesängen von Samuel ben Kalonymos verfasst, wurde täglich nach Vollendung der Gebete zitiert. Das Recht, diese Gesänge vorzutragen, wurde an einzelne Gemeinde-Mitglieder verkauft. 8) pins xhv* 7) rwüb "pi pis iTiiö on^p TiWb Kt^p «V»np by hwv& ddiiböi yi*r» nw» mb piDD^i vötwi nwb m n:r>nn v*b tv* *tqä mte. 8) DWf! tD ^DlÜfil.