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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 63

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 63 (sequence 87)
Language
German
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- 63 — 32. Hat der [A. V.] unter [seiner Aufsicht bestimmte] Gelier laut [Verord. 39 und 35], daß [die Spenden] die ausgezogen werden, [sogleich] gezahlt müssen werden, bekommt auch [der A. V.] unter seine Aufsicht. Auch was [Junggesellen im Bethaus ceremoniale Dienste]1) kaufen laut [Verord. 104], muss [gleich] bei Auslegung des Legbrett2) gezahlt werden, dies gehört auch [dem A. V.]. Auch wenn einer [zum Spenden gestraft wird] laut [Verord. 13], muß das Geld gleich erlegt werden [zu Händen des A. V.J. 33. Der [A. V. muß an jedem Sammeltage3) in eigener Person im Bethaus mit der Almosen-Büchse]4) arumgehn und [das Geld auch vom Opferstock5) in seine Obhut] nehmen. pag. 12 a. 34. [Am Sammeltage der nach den Hauptfeiertagen und nach dem Versöhnungstag ist muß der A. V.] ein fordern, daß [jeder] zahlt, [was er zum Seelengedächtnis gespendet,] und nimmt es auch [in seine Obhut], wer aber nicht [zugegen] ist, muß der [A. V.] ihm einlegen [eine Spende]6) ins Legbrett. 35. [Der A. V.] [muß an jedem Sammel-Fest- und Samstage ins Bethaus gehen] und diejenigen was Mizwot7) kaufen in Legbrett ihren Einkauf einlegen, [auch wer am Sabbat oder Festtage aufgerufen wird], das [spenden] tut [eine Spende] in Legbrett einlegen, und wann das Legbrett ausgezogen wird kommen [die Spenden dem A. V.] zu behendigen.8; 36. Hat [der A. V. von den dazu bestimmten Almosen] Geltern [die unter ihm sind] laut [Verord. 32, 33, 34 die Zugereisten] abzufertigen [und jedem nach Gutdünken] zu geben und zwar über die Einnahm und Ausgaben von die Gelter kein [Rechnung] zu führen, [sondern bleibt seiner Redlichkeit anvertraut.]9) 37. Auch hat der [A. V. alljährlich am Purim den halben Scheckel] einzukassieren laut [Verord. 159.] 38. Der [A. V.] hat [alljährlich vor Neujahres und Versöhnungstag wie auch vor Purim die Macht] von die Gelter, [die in seiner Obhut sind auszugeben, [dem Rabbiner 30 Zalmer dem Vorsänger 22% Zalmer, dem S. D.10) 18 Zalmer, bedürfentgeltlich übernachten zu lassen die Pflicht hatte, dafür wurde dem Wirt eine geringe Entschädigung zuteil. Der Gasthof existiert noch immer. J) Was mÄD D'ninnn kaufen. a) Ein Zahlbrett, welches nach Sabbat und Feiertagen aufgelegt wurde. In dasselbe wurden die Spendengelder hineingelegt und vom Verwalter sofort erhoben. 3) hmäi nv. 4) npiÄrt Mip. *) "inon jno. 6) Einen Zettel, auf welchem der Betrag der Spende notiert war.?) Was unter »Mizwot« oder »Mizwa« zu verstehen ist, vergl. weiter unten Verordn. 143 ff. 8) einzuhändigen. 9) ibw jiwdjoh by. 10) tPDIP Synagogen-Diener.

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