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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 62

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 62 (sequence 86)
Language
German
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— 62 — gliedert vorgelegt und die [Zugereisten] nehmen sie, [wie an Wochentagen], Solches muß geschehen durch den [A. V. selbst nicht aber durch dessen Frau oder Dienstboten], viel weniger noch durch ein anderen [O. M.]. 28. Wann [ein Mann oder eine Frau zugereist] kommen und haben kleine Kinder mit, die [Vater oder Mutter benötigen], muß das [G. M.]> wo [Mann oder Frau], hinkommen [das Kind] auch mitnehmen, dahingegen bekommt pag. Hb. [das G. MJ auch ein Palet für das [Kind], auch wenn [das Kind noch an der Mutterbrust ist], muß auch ein Palet für ihm gegeben werden. 29. Wenn [ein Zugereister krank] wäre, [oder eine Wöchnerin]1), hat der [A. V.] die Paleten [auch nach der Steuerhöhe] zu geben, [nur daß bei einer Wöchnerin] wird mehr ein Palet gegeben, aber [für das Kind] wird kein Palet gegeben. [Einer Wöchnerin] werden Paleten gegeben wenigstens [14 Tage] wann sie gesund ist. [Bei einem Kranken] muß der [A. V.] schicken zum Verwalter der »Chewra Kadischa«Gomle Chesed2«) und fragen lassen, ob der [Kranke] schon im [Genesungs-Stadium]3) ist und daß er tauglich ist [sich auf den Weg machend] zu sein, oder ob noch Pleten zu geben ist. SO. Laut Pinkas [pag. 88. 5. Ijjar 476 (1716)]. Wann Pleten werden sein ausgegangen und werden in der Klappe bleiben Pleten einem [G. M. gehörend], wann gleich werden [Zugereiste] kommen und werden [über Samstag hier bei uns] bleiben, sollen keine [neuen] Pleten ausgegeben werden, bis die [Vorhandenen] werden aus sein, wenngleich wären [einige] Pleten [einem G. M.] gehörend, soll dieses [G. MJ, das die Pleten drinnen hat, [die Zugereisten auf Einmal] behalten müssen. 31. [Es findet sich] ein Zettel Nr. 3 [vom 24 Ab 487 (1727) die ganze Gemeinde ist unterfertigt]4). [Der A. V.] hat Obacht zu geben, [sei es auf die unserer Gemeinde nahe wohnenden oder entfernteren, oder auf fremde Zugereiste], welcher ein Plet bekommen hat, [innerhalb dreier Monate] keine zu geben; nur wann [drei Monate] verflossen seien, kann der [A. V.] wieder [dem Zugereisten] ein Plet geben, aber [sei es das erste, zweite oder dritte Mal], kein Malen mehrere als ein Plet [die Zugereisten] zu genießen haben, ebenso hat der Hekdasch-Wirt5) dem [Zugereisten] kein längere Auferhalt zu geben, als [einen Tag] und der [A. V.] hat eben auf den Hekdasch Wirt obacht zu geben, daß kein [Zugereister] die Auferhalt nicht länger gibt. *) rnbv*. 2) Diese Gesellschaft wurde in Plan im Jahre 1574 gegründet und besteht bis auf den heutigen Tag. 8) rwnn ipsj. 4 w bnpn bsi p"sb rwi dtod jo -2 "mow nrm bvfü ksdj \*b]> owrin. 6) ©TU BHpfi Ein Juden-Gasthof, der jedesmal die Zugereisten un-

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