Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 84)
- Language
- German
- Belongs to
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- 60 — zweite der 2. G. V. und nachher die ganze Gemeinde nach den Altersstufen von der Hochzeit]1). 19. Haben [die G. V. die alljährlichen Geschenke]*) selber abzugeben und können mit nehmen [wen sie wollen] und worin das [Geschenk] besteht, ist in [Verord. 184] zu finden. 20. [Sollten die G. V. an Rüsttagen oder an Sabbat und Festtagen selbst zu spät zur Synagoge kommen, muß der S. D. hingehen] und fragen, wenn selbe (Gemeindegeschäfte erledigen3), muß die ganze Gemeinde in der Synagoge warten, nur dürfen sie die Betzeit nicht versäumen]4). 21. Auch hat [die Gemeinde den G. V.] nämliche Accidenzen gestattet, wenn [ein Prozeß vor dem M. V., sei es zwischen zwei G. M.) oder einem Fremden [und einem G. M., oder Christen und Juden]5) vorkommen sollte und der [Prozeß] nur in [Geldan« gelegenheiten]6) bestehen möchte, so hat [der Gläubiger jedesmal zuvor] zu erlegen [bis zu einem Betrage von 10 Gulden] 7 Zalmer, [über 10 Gülden hingegen der Gläubiger 1 Zalmer von jedem Gulden [Prozess-Geld]7). der Schuldner 14 Zalmer [Urteils-Geld]8). 22. Wann der [M. V.] ein Atestatum unterschreiben muß und nötig hat Kahals [Siege!] beizudrücken, nicht allein daß dem [M. V.] die Erlaubnis gegeben wird mit Kahals [Siegel] befertigen9) zu können, sondern auch dem [M. V. von] jeniges Atestatum 1 Schock10) entrichtet muß werden. 23. [Wir mögen leben und nicht sterben, wenn aber behüte ein Todesfall bei einem G. M.u) oder einer Witwe vorkommen sollte], so muß der [M. V. oder der zweite G. V ] gleich nach dem Ableben [den Nachlaß] mit Kahals [Siegel] versiegeln], damit wann derjenige in Kahal was hinein [schuldig] möchte verblieben sein, der [G. V.] von dem [Nachlasse vor allem] wegnehmen sollte können. [Selbstverständlich], daß [ohne G. V. der Nachlaß überhaupt] nicht eröffnet werden darf. [Für obige Versiegelung oder bloßer Feststellung aber], bekommt der [M. V. 2] Schock. Wann aber der M. V. oder G. V. das Inventarium [vom Nachlasse] verfaßten12) müßte, so muß der [M. V.] oder [G. V.] von dem Inventarium extra vermöge seiner [Mühe] bezahlt werden. 1) n:innno naptn yid 2) na'TDH die Mischung, über die Art dieser Geschenke vergl. weiter unten Verord. 184. 8) bnpn pDjn pi ödijj* 4) im Ms. nsjn statt nrw. B) KW DJ i"KM' v»* 6) myö. 7) ttty&TÄ. 8) tAya pdd. 9) unterfertigen. 10) pKtP, da sonst nichts dabei steht, bezieht sich dieses auf Groschen also 1 Schock kleine Groschen. Noch zu Anfang des verflossenen Jahrhunderts pflegte man auch die Münzen nach Schock zu berechnen. ") byz vn ■ojw wo inw &b) mu l2) Natürlich verfassen — abfassen.