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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 59

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 59 (sequence 83)
Language
German
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— 59 — keit1) wegen, einen Gulden sofort in die Gemeindekasse] (pag. 10 a) erlegen. Daß obiges [von beiden oder einem G. V.] geschehen soll, ist konformiert vom Rabbiner Abr. Broda. 450. (1693). 13. Wann [von den G.-V. oder der ganzen Gemeinde eine Strafe] ausgesagt wird, muß solches [gleich ohne Widerstreben] erlegt werden und wohin es gesprochen wird, dem Kassirer einzuhändigen; auch wann [für Almosen] was gesprochen wird ist es [sofort dem A. V.] zu behändigen laut [Verord. 32]. 14. [Verordnung vom Rabbiner Abraham Broda im Jahre 450. (1690)]. In puncto von Strafgeldern]2), wann alle [beide G. V. übereinstimmen], bleibt bei dem alten Minhag. 15. Jeder [G. V. hat das Recht alljährlich 3 Gulden] auszugeben und därf nicht [Rechnung] darüber geben, wohin er es gebracht hat laut [Verordnung] auf Zettel Nr. 22. 16. [Der G. V. hat alljährlich nach Schebuot vor der Gemeinde-Taxation3) Rechnung] über alle Einnahmen und Ausgaben [des ganzen Jahres] zu erlegen und darüber müssen ihm [jene G. M.], das [jene Rechnung] abzunehmen gestellt sein, quittieren, [früher] aber müssen sich [Vertrauensmänner]4) unterschreiben und was [diesmal beim G. V.] verbleibt oder, wann [dem G. V.] seilt5) Geld herauskommen, das er Kahal vorgestreckt hätt, [in der] Quittung zu bemeiden. Weilen aber \}e\zt] Kahal es vor gut befunden hat, daß alle Einnahmen und Ausgaben — und zwahr vermöge Quittung vom [M. V.] durch Kassierer geschehen soll — laut [Verord. 189], so haben also die [G. V.] keine [Rechnungen unter sich] und brauchen auch keine [Rechnung] abzulegen, aber alle jenige, was Kahals [Rechnungen] und Gelder [unter sich haben], müssen [sie] diesmal ablegen und müssen auch quittiert werden. 17. [Wenn in unsere Gemeinde ein Darschan oder] ein fremder Chasan6), [der am Sabbat oder Festtage in der Synagoge vorbeten will, kommen], müssen sich selbige [beim M. V.] melden und mitzuziehen den [A. V.] und wenn [beide dafür]7) sind, kann der Darschan oder der Chasan [die Predigt und das Vorbeten in der Synagoge] verrichten. [Ohne ihr Vorwissen] aber wird es nicht gestattet, viel weniger noch erlaubt. pag. 101). 18. [Alles] das [in der Gemeinde] vorgeht und wird durch [Abstimmung]8) ausgemacht, haben [die G. V. ihre Meinung zuerst] zu geben. Als [erste Stimme] hat [der M. V., als \) nm^D. 2) TiD^ä to^ö pw* nnös pn nn -ry bh in: «m. 3) yyi rtSvipn diso rrwy o*np. 4) nh^pn "Oöio* 5) sollte. 6) Vorsänger, 7) DfTW! ÖD WML 3) mjn hv* 5* m \ 4

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