Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 82)
- Language
- German
- Belongs to
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— 58 — Wann ein [Zugereister]1) kommt, der nicht [zum A. V. umb ein Palet2) geht, [wie Rabbiner, Chasanim und Abgesandte], soll derjenige [Zugereiste zum] M. V.8) ein stehen4) und der [M. V.] bekommt für den [Zugereisten an Wochen-, Sabbat-und Festtagen zwei Paleten], sollte aber [mehr als einer] kommen, [so soll der zweite zum anderen G. V. gehen und auch zwei] Paleten erhalten. 9. [Verordnung des Rabbiners Abraham Broda vom Jahre 450 (1690) und hier die Abschrift]. [Der A. V.]5) achtet, daß man [an jedem Sabbat] einen O. V. [als »Dritten«]6) aufrufe, einen um den andern, [außer] sie hätten bei sich am Sabbat einen [Rabbiner oder hervorragenden Mann oder einen [Bezirksvorsteher7)], derselbige geht vor dem [G. V.], auch wenn eine [angesehene Persönlichkeit] da wäre und der [G. V.] ihm [seine Ehre übergibt8)], mag man denselbigen auch vor den [G. V.] aufrufen, [sonst aber bleibt es wie oben]. 10. Findet sich ein Zettel [ohne Datum und Unterschrift]. Wann an ein [G. V. die Reihe] ist und er ist nicht [zugegen], so) ist [der Beisteher9)] nicht verpflichtet statt seiner den zweiten G.V.] aufzurufen; [dasselbe geschieht wenn ein Fest- oder Feiertag10) auf Sabbat fällt]. 11. Beide [G. V. müssen wenn nötig zur Regierung sich verfügen]. 12. Findet sich ein Zettel [ohne Datum] vom Rabbiner Jahuda11). Beide [G. V.] oder wenn einer nicht [zugegen] wäre, hat der [zweite G. V. Recht und Macht], so er von einem [G. M. vielmehr noch von einer Witwe, einem Jüngling oder einer Jungfrau ein Pfand von sechs Gulden] zu fordern, so einer etwas [Unrechtes]12) thäte und [nach Gutdünken] und vermöge des Verbrechens denjenigen zu bestrafen; [der Betreffende muß die Strafe] ausstehen, [wenn er sich aber] beschwert befindet, kann er es vor Kahal vortragen; er muß [vorher aber 35 Zalmer beim M. V. laut Verord. 4] erlegen, [die Gemeinde kann die Strafe vermindern oder noch erhöhen; [sträubt sich aber einer gegen das Pfand oder die Strafe], nicht allein daß derjenige [nicht frei13) ausgeht], sondern er muß [sogar seiner Widersetzlich- *) rroa. 2) Die Schreibweise ist verschieden toy*?KS oder toy^ö identisch mit Bilet, noch heute in derselben Form gebräuchlich. s) Vorsprechen. 4) Der Almosenverwalter fiplS •'KSJl 5) 6) ru^o avwo. *) him by hm*. 8) unp ^»m i:»t 9) pD b$2fi, der rechts von der geöffneten Rolle seinen Platz hat, und dessen Pflicht es ist, dem Vorlesenden vorzuzeigen, 10i D'w-itt &w ik aitD or>. 1J) Immer geschrieben KWu 12) pina xbw* ,3) nicht nittö ist.