Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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- Ostroh 1× ep/1047766
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Die neue Wahl ergab: David b. Mendel Wertheim, erster Vorsteher, Joselb. Samuel Wertheimer, zweiter Vorsteher; Lob Preßburg d. i. Simon, Rechnungsführer; Maier Schiff und Lipmann Wertheimer, Deputierte; Hirsch Jafe, Vorsteherstellvertreter; Chaim Leidersdorfer, Deputiertenstellvertreter. Die Revision der Statuten bereiteten drei mit der Morenuwürde bekleidete Männer vor: Jakob Neufeld, Moses Berlin, Ephraim Broda, die gleichzeitig mit dem ersten Vorsteher dieses erste Protokoll am Sonntag, den vierten Chanukatag 524 27. Dez. 1763 unterschreiben. Das nächste Protokoll ist Sonntag, den 8. Chanukatag 526 datiert. Die Ehemänner sind indes dem Rufe der Jünglinge gefolgt. An der Versammlung nehmen nicht nur ledige Mitglieder, sondern auch »angesehene Herren« (Mncpm....Dmnnn...iDOKru) Teil. Demgemäß wurde auch die Bestimmung der Statuten, wonach nur eine Stelle den verheirateten Männern zu erreichen möglich war, abgeändert. Fortan konnten zwei verehelichte Mitglieder in den Besitz von Ehrenstellen gelangen. Allerdings wird betont: zwei und nicht mehr. In derselben Sitzung wurde ferner auch den Wahlmännern die Pflicht auferlegt, ihr Mandat auszuüben. Die Strafe von einem Taler im Verweigerungsfalle scheint außer Verhältnis zu sein. Offenbar hat ihnen dieses Imperium Verdrießlichkeiten seitens der durchgefallenen Kandidaten zugezogen; eine größere Strafe mußte auch dieser vorübergehenden Würde den Träger sichern. Eine weitere Bestimmung betrifft die nach einem auswärtigen Orte verheirateten Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft nicht aufgeben wollen; für diese wurde der wöchentliche Beitrag auf die Hälfte reduziert. Der letzte Beschluß dieser unter dem Vorsitze des greisen Rabbiners Saul Kempner stattgefundenen Versammlung, beschäftigt sich nochmals mit denjenigen, die sich erlauben, durch Spott und üble Nachrede die Bruderschaft zu verunglimpfen. (Interessante Beispiele von solchen Fällen bieten die Preßburger Chewra- Kadischabeschlüsse vom Jahre 1790 bei Weisz, Abne beth hajozer S. 78ff.; vgl. auch eine diesbezügliche Bestimmung in den Chewrastatuten von Ostrog bei Biber, Maskeret S. 15). Ein solcher unwürdiger Geselle verfällt den äußersten moralischen Strafen, über welche die Gesellschaft verfügt. Die nächsten Jahre brachten keine Veränderungen im Leben der Gesellschaft. Erst aus dem Jahre 533 (2. Tebet 28. Dez. 1772) liegt ein weiteres Protokoll vor. Diesmal wurde unter dem Vorsitz des Rabbiners Michael Glogau beschlossen, ein Gedenkbuch für den Todestag der Mitglieder anzulegen. Alljährlich am Todestage eines Mitgliedes müssen seitens der Gesellschaft zum Andenken und zum Heile des Verstorbenen die üblichen, sonst von Verwandten besorgten religiösen Obliegenheiten ausgeübt werden. Ein Mitglied, das trotz Verwarnung zwei Jahre lang die Mitgliedsbeiträge nicht abführt, hat jedoch an diesen und sonstigen Gütern der Gesellschaft keinen Anteil. Eine drei Jahre