Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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— 6 — Die Gründung der Wiener Chewra-Kadischa im Jahre 1763. Von Dr. B. Waehstein. (Schluß.) Für Bekleidung mußte mindestens 18X18 fl. ausgegeben werden. Handgaben an würdige Arme konnten in kurzem Wege erfolgen. Ebenso hatte der erste Vorsteher das Recht, jeden Monat 2 fl. nach eigenem Ermessen zu verausgaben. Für außerordentliche Ausgaben, so für Synagogenbau, für die Armen Palästinas, für die Auslösung von Gefangenen hat ein 11-Kollegium zu entscheiden. Eine solche nach außen bewilligte Spende hat im Namen der Vereinigung der Jünglinge in Wien (arvo *nsn w neip) zu erfolgen. Für Krankenunterstützung wurde ein Mindestbetrag von 18X!8 Taler ausgegeben. Im übrigen wird bei Krankheitsfällen von den Genossen persönliche Anteilnahme gefordert. Bei einem Todesfalle muß von der Gesellschaft Sorge getragen werden, daß 10 gelehrte Leute im Hause des Verstorbenen 30 Tage lang fromme Studien betreiben. Das Kadischgebet wurde von einem armen verwaisten Knaben aus einer benachbarten Gemeinde verrichtet. Alle diese religiösen Obliegenheiten werden von der Gesellschaft unter allen Umständen besorgt, selbst dann, wenn diese Wohltaten zum Heile des Verstorbenen seitens der Verwandten bereits geschehen sind. Ebenso bildet hierin Reichtum oder Armut keinen Unterschied. Zum Schutze all dieser Satzungen wird ausdrücklich bemerkt, daß keiner der leitenden Personen das Recht hat wie immer geartete Aenderungen, es wäre denn mit Majoritätszustimmung aller versammelten Chewramitglieder, vorzunehmen, Eine der letzten Bestimmungen gilt dem Schutze der Satzungen und der leitenden Personen vor Spott und übler Nachrede. Diese Verwarnung scheint nicht akademisch gewesen zu sein, da sie noch öfters in den späteren Protokollen vorkommt. Noch im selben Jahre, nach dem diesmal ausnahmsweise (vgl. oben) am Chanuka abgehaltenen Brudermahle, kamen die Mitglieder zusammen und beschlossen auch für die Folge die Erneuerung der Wahlen statt vor dem Schewuothfeste alljährlich in den Chanukatagen vorzunehmen (eine gleiche Verlegung fand in Hannover 1763 statt; vgl. Meyer, Gesch. des Wohltätigkeitsvereins der Synagogengemeinde Hannover S. 9 n.). Ebenso wurde beschlossen, den Ausschuß um zwei Ersatzmänner (D'MM) N (einer für den Vorstand, einer für die Deputierten), die unter gleichen Bedingungen wie die anderen fünf zu wählen sind, zu verstärken. Der vorbereitende Vorstand, der noch vor dem endgültigen Zustandekommen der Statuten am 8. September 1763 gewählt worden war (Jose! b. Samuel Wertheim, Moses Mannheim, Koppel Jafe) legte seine Mandate nieder.