Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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lang innegehabte Mitgliedschaft gewährt hingegen, selbst im Faile des späteren Verlustes derselben, das Recht auf alle einem ordentlicfien Mitgliede nach dem Tode gebührenden Wohltaten» Das letzte Protokoll, nach einer kurzen hebräischen Einleitung in deutscher Sprache (mit jüdischen Buchstäben) abgefaßt, ist undatiert und stammt aus einer späteren Zeit. Dies geht aus dem Passus m» rnoin *wk awnp mann (die Chewa-Kadischa* die schon von langeher gegründet wurde), und aus der Stelle »indem die Juden jetzt in allen Dassen zerstreut wohnen« hervor. Das Recht, überall in Wien wohnen zu dürfen, stammt erst aus dem Jahre 1782 (Toleranzpatent No 18); das Protokoll muß also aus einer späteren Zeit als 1782 stammen, es wäre denn, daß die Behörden schon früher die Erweiterung des Bezirkes, innerhalb dessen die Juden wohnen durften, stillschweigend geduldet haben. Ein weiterer Anhaltspunkt wäre die in dieser Sitzung vollzogene Aufnahme des greisen Krankenwärters Bär zum Chewradiener, von dem wir aus Wr. Diarium wissen, daß ihm am 22. Dezember 1777 ein einjähriges Kind gestorben war, wenn uns auch sein Todesjahr bekannt wäre. Bei dieser Sitzung wird eine weitgehende Revision vorgenommen. Die Beschlüsse die gefaßt wurden, lassen auf eine durchgreifende Änderung im Leben der Gesellschaft und der Mitglieder schließen. Das Hauptcharakteristikum ist, daß das Intime, Persönliche und deshalb auch zuweilen Kleinliche dem Großzügigeren, aber auch Bureaukratischen und Schablonenhaften Platz macht. Die Spendeneinsammlungen erfolgen nicht mehr durch Mitglieder, »die jetzt große Männer sind« und es geschäftshalber nicht tun können, sondern dieses Geschäft hat der Inkassant in Person des Chewradieners vorzunehmen. Die Spendenbüchse wird jetzt nicht von drei Mitgliedern des Vorstandes verwaltet, sondern bleibt mitsamt dem Schlüssel bei dem »Herrn Kassier« (offenbar der alte Rechnungsführer), da man »vollkommenes Zutrauen in dies Männer setzen kann, die sich mit diesem Geschäfte abgeben«. Die Verrechnungen der Vorsteher untereinander erfolgen in Konsequenz dessen, nunmehr nur einmal monatlich. Der Unterschied zwischen ledigen und verheirateten Mitgliedern inbezug auf Wählbarkeit, Höhe des Einkaufsgeldes, persönliche Dienstleistungen u. dgl. m. hört gänzlich auf. Die Mitglieder — ledige und verheiratete — sind in allem und jedem gleich. Betreffs des Chewramahles hört die Bestimmung auf, wonach dieses alljährlich am Chanuka stattfinden muß, »da dies wegen vielfacher Geschäfte der Chewramitglieder nicht sein kann«. Der Zeitpunkt der Abhaltung und die Höhe der Kosten bleibt dem Ermessen der Vorsteher vollständig überlassen. Ganz dürfen sie jedoch das Mahl nicht abbringen. Die Mitglieder der Chewra sind nicht mehr gehalten, sich zu einem talmudischen Vortrage onjw) des Vereinsrabbiners vorzubereiten, »da dies aus vielfachen Gründen nicht sein kann«. Der Vortrag des Vereinsrabbiners beschränkt