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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1908-01-01 · 4 (1908) · p. Seite 153

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
11 (1908)
Issue
4 (1908)
Date
1908-01-01
Page
Seite 153 (sequence 25)
Language
German
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— 153 — ein Quartett wird nur im Hause der Neuvermählten gestattet. Aufzüge auf der Straße mit Musik voran, sind nur am Sabbath nach der Verlobung, vor der Trauung und am Hochzeitstag gestattet, sonst aber verboten. Am Abend und in der Nacht ist Musik nur am Hochzeitstage und am Tage darauf erlaubt. Bei Eevision dieser Verordnung im Jahre 1694 wurde bestimmt: Am Verlobungsabend, am Abend des Tages nach der Hochzeit, am Hochzeitstage und am Samstag Abend nach derselben darf man Musik haben, doch nur von drei Instrumenten, wozu auch die Flöte oder Pfeife gehört. Diejenigen, welche nicht das Kecht, in Metz zu wohnen, besitzen, dürfen zur Hochzeit nur einen einzigen Musikanten nehmen.i) Etwas günstiger war den Klesmorim die Frankfurter Jüdische Kirchenordnung, da deren § 30 lautete: „Sollen nicht mehr zur Hochzeit als vier Spielleute gehalten werden, und nicht länger zu spielen als Mitternacht; Welcher Lezim2) länger spielen wird, soll binnen einem gantzen Jahr nicht mehr gebraucht werden."3) Sehr groß scheint aber auch die Anzahl der dortigen Klesmorim nicht gewesen zu sein, wie die xibbildung des Festzuges zeigt, den die Frankfurter Juden zu Ehren der Geburt des Erzherzogs Leopold am gleichen Tage wie die Prager Juden veranstalten, der aber bei weitem weniger prunkvoll als jener war, da an demselben, wie bei Schudt4) zu lesen, nur „die Baumeister und andere Vorsteher, atwan auff 28 Personen" teilnahmen, denen yorausmarschierten: „die Judische Lezim oder Spielleute, sowol die hiesige, als die von Offenbach expresse dazu erfordert". Die Pragmatik der Eömischen Juden vom Jahre 1726 aber, die alle öffentlichen Belustigungen, Theateraufführungen, Tanz u. s. w. überhaupt verbot, gestattete nur am Hochzeitstage durch Juden ausgeführte Musik.5) Ähnliche Beschränkungen mögen vielleicht auch in Hamburg existiert haben, da nach einer im dortigen Stadtarchiv aufbewahrten Aufstellung der Berufstätigkeit der dortigen hochdeutschen Juden, vom Ende des 18. Jahrhunderts, sich dort nur drei jüdische Musikanten vorfanden.6) Ganz ähnlich wie in Metz und Frankfurt verhielt es sich auch in Fürth, wo es den Juden durch das Eeglement vom Jahre 1719 ausdrücklich gestattet war, „Jüdische Musicanten, oder Spielleute, wie denen christlichen Musicanten (am Sabbath), Barbier so keinen Arm und Beinbruch noch andre Schäden zu hailen, anzunehmen". Hier gebot § 23 der Takkanot vom Jahre 1728: „Man soll nicht über drei Spielleute haben, ungerechnet den Low (von dem wir später noch hören werden) und seine Gesellen. Und wer den Low nicht nimmt, darf vier halten. Vier Thaler Strafe muß der geben, der die Mahlzeit hält, wann er die Spielleute über Mitternacht aufspielen läßt. Bey eben dieser Strafe dürfen die Spielleute Braut und Bräutigam nicht aus dem Haus, wo die Hochzeit ist, über die Gasse, in ihr Haus führen. Vielweniger sollen die Jünglinge und die Jungfrauen mit den Spielleuteii nach Haus gehen, oder Ständerlinge machen." „Jünglingen und Jungfrauen soll es verbotten seyn, daß sie beym Tanzen, den Spielleuten nicht mehr 1) Zeit. d. Judent. 1882. 3. 145 u. 197. 2) Über diesen Ausdruck s. später. 8) Schudt a. a. 0. IV. S. 100. *) Ebendas. IV. 3. S. 163. 5) Berliner, Gesch. d. Juden in Eom II. 2. S. 196. 6) Grunwald, Portugiesengräber S. 12.

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