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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1908-01-01 · 4 (1908) · p. Seite 152

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
11 (1908)
Issue
4 (1908)
Date
1908-01-01
Page
Seite 152 (sequence 24)
Language
German
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— 152 — unter den 43 „publiquen Bedienten" der Berliner Judenschaft befand, mit Wolff identisch war.1) Das oben erwähnte „Aufwarten mit musikalischen Instrumenten in den Wohnhäusern" war kein allzubilliges Vergnügen, denn in Berlin, wie in ganz Preußen mußte zu Beginn des vorigen Jahrhunderts jeder, der durch gewerbsmäßige Musiker bei sich wollte musizieren lassen, einen „Musikzettel" lösen, der pro Tag für Generale, Staatsminister und Personen von hohem Adel einen Taler und acht Groschen, für Bankiers, Engroshändler und Fabrikunternehmer vier Taler, für Juden aber fünf Taler kostete.2) Dabei war die Berliner Judenschaft gegen die Wiener noch sehr gut daran, denn als gegen diese 1718 eine Beschwerde erhoben wurde, daß sie sich unterfing, auf ihren Festen und Hochzeiten Musik und Tanz zu halten, wobei sich auch einige Christen eingefunden, „welches Unternehmen in sich selbst sträflich und verboten ist", erging an dieselbe der Befehl: „Die Musiquen und Tanzunterhaltungen alles Ernstes und stracks abzustellen.3) Ähnliche Verbote waren auch schon früher ergangen, so durfte z. B. in Nördlingen 1644 Schimelin eine Tochter, die er selbst trauen wollte, zwar in seiner Behausung einsegnen, — eine andere hatte er nur außerhalb der Stadt träuen dürfen, — „doch aufs stillste", und ebenso durfte dort Jakob von Ötühlingen seine Hochzeit nur mit Ausschiaß von Spielleuten und vor der Stadt feiern.4) Aber die Juden konnten sich eine Hochzeitsfeier ohne Musik und Tanz so wenig denken, daß sie manchmal bezüglichen behördlichen Verboten aus dem Wege zu gehen suchten. So wurde im Beginn des 15. Jahrhunderts einmal eine solche Feier von Eppstein, wo gerade Landestrauer wegen jede Musik verboten war, nach dem drei Meilen entfernten Mainz verlegt5), und auch Schudt6) weiß von den Frankfurter Juden zu erzählen, daß sie „wohlwissend, daß zur Passions-Zeit keine Hochzeiten under denen Christen sind, und also auch ihnen, bey ihren Hochzeiten keyne Music erlaubt seye, damit sie ihren Muthwillen und Üppigkeit bey einer hiesigen Juden- Hochzeit treiben könten, sich in einem Schiff mit Juden-Spielleuten nach Flörsheim in das Mayntzische Gebiet, nicht weit von dieser Stadt begeben, im Mertz An. 1713 sind aber in der Rückfahrt zu Höchst angehalten, und um ein gut Stück Geldes, ihrer Insolentz wegen, gestrafft worden". Doch auch die Gemeinden seihst suchten die Zahl der Musikanten resp. deren Verwendungeinzuschränken, wie sie ja überhaupt vielfach Bestimmungen trafen, die den, Neid und Mißgunst hervorrufenden, überhandnehmenden Luxus ihrer Mitglieder eindämmen sollten. So ordnete das Luxusverbot der Metzer jüdischen Gemeinde vom Jahre 1690 an: es wird verboten, mehr als drei Musikanten zu haben, x) Geiger, Gesch. d. Juden in Berlin IL S. 84. 2) Österr. Wochenschrift. 1905. Nr. 1. S. 16. 3) Wolf, Zur Gesch. d. Juden i.Wien. in Wertheimers Jahrb. 1865/66. S. 90. 4) Müller, Aus fünf Jahrhunderten, in Zeitschrift d. Hist. Vereins für Schwaben. XXV. S. 123. 5) Berliner a. a. 0. S. 50. «) A. a. 0. IL 1. S. 318.

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