Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 11 (1908)
- Issue
- 3 (1908)
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 2)
- Language
- German
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zeitstage zu erfreuen. Er wurde daher auch Mizvahtanz genannt. Aber gegen den Tanz zwischen Personen verschiedenen Geschlechtes eiferten sie und wollten ihn höchstens zwischen Bruder und Schwester, Vater und Tochter oder Mutter und Sohn zulassen aus Furcht, daß er, nach dem Bibelwort (Spr. Sal. XI, 21) zur Sünde verleiten könnte. Eine Anschauung, die zum Teil auch von christlichen Theologen geteilt wurde, wie ja Böschenstein, der Lehrer Luthers, in seiner Schrift wider die Tänzer und Tänzerinnen (Augsburg 1533) den Tanz verdammt als „eine Mutter und Säugamme unzählbarer Unfälle", und auch die bei jüdischen Hochzeiten üblichen Tänze als unheilvoll erklärt1), und wie auch Luther selbst das Tanzen zwar zuläßt, da man der Welt ihr Eecht lassen müsse, aber doch meint, daß Tanzen viel Reizung zur Sünde bringe, und wo Sau aus der Freude werden, wie wir Teutschen tuen, so tauge «s nicht, da solle man wehren, und das Eegiment darinnen sehen.2) Aber wenn die Eabbinen auch eiferten, so schlug man ihre Ermahnungen doch in den Wind und tanzte ruhig weiter. Ja man liebte den Tanz so sehr, daß früher fast jede größere Gemeinde ein eigenes Tanzhaus3) hatte, von welchem es allerdings nicht licher ist, ob es nicht vielleicht bloß als Gemeindehaus zu gelten hat und nur „Dantzhus oder Brutehus" genannt wurde analog dem „Spelhus oder theatrum", das sich im Mittelalter wohl in jeder wohlhabenden deutschen Stadt befand und nichts anderes war als das Richthaus.4) Doch wenn die Juden auch trotz der Abmahnungen der Rabbiuen weiter tanzten, so mußten sie dies doch manchmal auf behördliche Anordnung unterlassen. So wurde z. B. im Bistum Straßburg, resp. im Elsaß besonderes Gewicht darauf gelegt, den Juden das Tanzen zu verbieten, und nachdem die dortige Judenordnung vom Jahre 1547 schon geboten hatte, daß derjenige Jude, der die Erlaubnis erhalten, eines seiner Kinder zu verheiraten, „fera la noce chez lui, sans danser publiquement et sans inviter de chretiens a y assister",5) wurde 1561 den Juden nochmals durch die Präfektur von Hagenau eingeschärft, bei ihren Hochzeiten, die weder an einem Freitag noch an einem Sonnabend abgehalten werden durften, nicht ohne eingeholte Erlaubnis zu tanzen.6) Ganz ähnlich lautete die dortige Judenordnung vom Jahre 1613,7) und diejenige vom Jahre 1658 schreibt vor, daß, wenn die Erlaubnis zur Hochzeit erteilt, „solche Hochzeith in der Stül, und nit öffentlich auf der Straßen vor gemeinem Christenvolkh, auch an keinem Frytag oder Sambstag, sodann bey solchen Hochzeithen khein öffentlicher Tantz von den Juden gehalten, noch von den Juden mit Christenpersonen getanzt 1) Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland II, S. 331. 2) Schudt, Jüd. Merkwürdigkeiten I, 1, S. 568. 3) Über solche s.: Schudt a. a. 0., I, S. 336 u. H, S. 5, Zeit, des Judent. 1862, S. 690, 1863, S. 19, Kriegk, Frankf. Bürgerzwiste, auch Z. d. Jdt. 1891, S. 500, S. 445 u. Anmerkung S. 247. 4) S. Jakob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, S. 806. 5) Scheidt, ffist. der Juifs d'Alsace, S. 119. 6) Ebendas., S. 122. 7) Weiß, Gesch. d. Juden im Fürstbistum Straßburg, S. 23.