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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1908-01-01 · 1 (1908) · p. Seite 35

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
11 (1908)
Issue
1 (1908)
Date
1908-01-01
Page
Seite 35 (sequence 37)
Language
German
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Büchersohau Günther, L. Das Rotwelsch des deutschen Gauners. Leipzig, F. W. Grunow, 1905. XXI, 101 S. 3 Mk. Der Giessener Strafrechtslehrer L. Günther, der mit besonderer Vorliebe den Beziehungen zwischen Recht und Sprache nachgeht, unternimmt es in dieser aus einem Vortrage entstandenen, in der Buchausgabe bedeutend erweiterten Schrift, nicht bloss Juristen und Philologen, sondern Leser aller Berufskreise mit dem Wesen der Gaunersprache bekannt zu machen. Diese Aufgabe hat er — um Lob und Tadel gleich vorweg zu nehmen — vortrefflich gelöst, wenn er auch bedauerlicherweise sein Buch durch Weglassung der beabsichtigten Excurse, die die Gaunersprache nach verschiedenen Begriffsgruppen behandeln sollten, sowie der Quellenbelege und eingehenderen etymologischen Bemerkungen auf den Wunsch der Verlagshandlung erheblich gekürzt hat. Die Besorgnis vor der drohenden Konkurrenz des zweiten Bandes von Kluges „Rotwelsch", die diese Kürzung mit veranlasst hat, hat sich als unbegründet herausgestellt, da dieser für das Jahr 1901 in Aussicht gestellte Band bis heute nicht erschienen ist, und so muss das vorliegende Werkchen als die beste Einführung in das Studium der Gaunersprache bezeichnet werden, obgleich es nur die Arbeit eines „Dilettanten" ist, wie sich der Verfasser bescheiden nennt. Gerade solche Dilettanten, nämlich Nichtphilologen: Rechtsanwälte, Gerichts- und Polizeibeamte sind es aber, denen man so gut wie alles verdankt, was über die Gaunersprache bekannt ist, und selbst wenn sich die Sprachforscher mehr als bisher dieses Sprachzweiges annehmen sollten, wird man doch immer für den wichtigsten und schwierigsten Teil der Arbeit, für die Sammlung des Materials, auf die praktischen Juristen angewiesen bleiben. Der Verfasser hat das Hauptgewicht auf die Darstellung der deutschen Bestandteile gelegt. Ein grosser Teil der Erörterungen musste aber auch dem Hebräischen gewidmet werden, das — durch Vermittlung des Judendeutschen — von allen anderen Sprachen den grössten Anteil an der Bildung der Gaunersprache genommen hat. Der Reichtum der Gaunersprache an Wörtern hebräischen Ursprungs ist nicht so sehr der übermässigen Beteiligung der Juden am Gaunertum zuzuschreiben, denn diese fällt erst in das 18. und den Anfang des 19. Jahrhunderts, während die hebräischen Elemente schon um die Mitte des 15. Jahrhunderts als völlig eingebürgert auftreten, als dem unerschöpflichen Vorrat den Uneingeweihten unverständlicher Ausdrücke, welche das den Gaunern durch ihre jüdischen Genossen so bequem zugängliche Judendeutsch ihrem Bedürfnis nach geheimer Verständigung darbot. Kluge erklärt übrigen« (Ztschr. d. dtsch. Sprachvereins 16, 36) den uralten Anteil des Hebräischen am Rotwelsch durch die Annahme, dass das alte Rotwelsch Bettler-, und Krämer- und Hausierersprache zugleich gewesen sei, und erst in zweiter Linie Verbrechersprache. Gehen wir auf diesen Teil des Buches näher ein, so sind die Etymologien des Verfassers der grossen Mehrzahl nach als zutreffend zu bezeichnen, wenn man auch — wie dies bei Ausdrücken, die sowohl der Form als der Bedeutung nach die stärksten und gewaltsamsten Veränderungen erlitten haben, begreiflich ist — seinen Erklärungen nicht in allem und jedem zustimmen kann. Sehr erschwert wird dabei die Nachprüfung durch das Fehlen der Quellenangaben, da nicht selten die richtige Deutung nur durch Zurückgehen auf die mit grosser Vorsicht zu benutzenden Quellen zu erlangen ist. So findet z. B. der Verfasser in dem Ausdruck Märtine verkasseln „des Landes verweisen" iS. 89), verleitet durch Ave-Lallemant, Das deutsche Gaunertum IV, 572 die Stadt Kassel, während es in dessen Quelle, Grolmann 44 und 108* bloss heisst „landesverwiesen" und die Erklärung („aus Kassel") ein

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