Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 602 (sequence 627)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2638044-2638085-2638086--3104-2640478- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
602 Fl eseh, Der Pinax von Austerlitz. fort 6 Gulden 15 Kreuzer „anticipando" erlegen. In derselben Ordnung von heute an und fernerhin. Auch muß er das Bad auf seine Kosten von Schlamm und Schmutz reinigen lassen. Dahingegen hat jedes Gemeindemitglied, welches seiner Tochter 100 fl. Mitgift gibt, einen mährischen Taler d. i. 1 Gulden 10 Kreuzer zu zahlen. Von 200 fl. 1 % mähr. Taler, von 200 Gulden höher für jedes Hundert 12 Kreuzer. Von 400 Gulden und höher ist für das „Mehr" keine Taxe zu zahlen. Wer aber eine kleinere Mitgift als 100 Gulden gibt, hat dennoch 1 mähr. Taler zu erlegen. Die Geräte des rituellen Bades hat der Pächter aus eigenen Mitteln zu erhalten und darf der Gemeinde dafür an der Pachtsumme nichts abgezogen werden. Eine Frau zahlt 2 böhmische Groschen, eineW öchnerin die doppelte Taxe, Gemeindebeamte (ff'm1) VßW ]?fl 3i) sind frei von Taxen. Gezeichnet Sonntag, 26 Marcheschwan 485 ( 12, November 1724). Ascher Lämel b. m"hrr Jizchak? Verpachtung des Tabakhandels:2) S. 134b h. Heute am 3. Chanukatage des Jahres 499 haben die Gemeindevorstände die Einnahmen vom Tabak unter folgenden Bedingungen zu verpachten beschlossen. Isak, der Schwiegersohn des R. Hirsch, und Moses Löb b. Wolf Kojetein haben die Tabakeinkünfte von der Gemeinde gepachtet, so daß nur diesen allein und keinem andern, ob groß oder klein, Mann oder Frau, auch nicht um einen Kreuzer, ja auch nicht in der Form eines Geschenkes um einen Kreuzer Tabak zu verkaufen. Die Pächter aber können verkaufen, verpachten und mit diesem Geschäfte alles nach Belieben unternehmen. Derjenige, bei dem mehr als 1 Pfund Tabak gefunden wird, muß 1 Gulden rh. Pönale den Pächtern zahlen. Für eigenen Bedarf kann jeder ein Pfund Tabak besitzen. Ausdrücklich aber wird bemerkt, daß die Geschäftsleute, ob 1) So im Vertrage von 1732—1733 Gb. S. 104a. — Die Abbreviatur tffri eine Anlehnung an Psalm 45, 2 aia "m ffm ,,mein Herz wallt über von guter Rede"; so werden im Volksmunde die Trauungstaxen, welche an Raw, Chasan und Schammasch zu zahlen, genannt. 2) Gb. S. 135a auch über Schnupftabak, s. auch S. 136 u. a. v. a. St.