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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 600

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 600 (sequence 625)
Language
German
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600 F1 e s c h, Der Pinax von Austerlitz. diese nicht mit mehr als 3 Gulden jährlich in Zahlung nehmen. Freilich müssen sie sich durch Handschlag verpflichten, daß sie auch nicht ein Pfund Fleisch verkaufen. Schlachten diese aber ohne Bewilligung, so werden sie wie andere Steuerpflichtige behandelt, deren Strafe oben festgesetzt. Von einem Schafe, dessen vorderer Teil nicht sechzehn Pfund schwer, sind 3 Kreuzer zu entrichten. Bei schwerem Gewichte ist die Abgabe festgesetzt. Wenn irgend Hausherren sich koscher Wein zur Zeit der Weinlese für eigenen Bedarf keltern, wenn diese 2 oder 3 Eimer keltern, so haben diese das Vorrecht des Wiederverkaufes. Von dem Weine aber, welchen sie aus der Fremde hereinbringen, ist pr. Faß 4 Gulden zu entrichten. Wenn nicht von jedem Fasse eine Zahlung geleistet würde, so könnte der Riemen locker werden (= die Straffheit der Steuerauflage schwinden). Wer aber nicht mehr als 4 Faß zum Ausschänke lagernd, hat für das Faß nur 3 Gulden zu zahlen. Alle andern Vorteile der Gemeinde gegen die Pächter, sowie die Rechte der Pächter gegen Gemeinde und Fleischer bleiben in alter Kraft. Heute wurde nur noch zu deren Gunsten bestimmt, daß die Gemeindeschächter durch Handschlag bekräftigen müssen, daß sie weder Geflügel, noch Klein- oder Großvieh den Fleischern oder Gemeindemitgliedern schachten, ohne daß ihnen der Zettel über bezahlte Schlachtgebühr vorliegt, selbst die ihnen in baarem Gelde überreichte Schlachtgebühr dürfen sie nicht in Empfang nehmen, nur Notschlachtungen bei Gänsen sind ausnahmsweise gestattet. So geschehen Sonntag 28. Adar II 486 ( 1726). Folgen die Unterschriften der Pächter. Diese 3 Männer haben unter der Bedingung die Unterschrift vollzogen, daß jeder der 3 zur ganzen Zahlung herangezogen wrerden kann. Die Unterschriften bestätigt wie ersichtlich am oben genannten Tage. Uri Lipmann aus Nikolsburg, Rabbiner in Austerlitz." S. 22b h. Am heute unten gesetzten Tage verpachtet die versammelte Gemeindevertretung über Befehl des Oberamtmannes dem Samuel b. Wolf hl b'XD (t'Dlä) den Bierausschank. Er allein ist in den beiden Judengassen zum Ausschänke des Bieres berechtigt und kein anderer neben ihm. Dahingegen verpflichtet er sich von Neujahr 1777 bis Neujahr 1778 eine

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