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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 599

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 599 (sequence 624)
Language
German
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Fleseh, Der Pinax von Austerlitz. 599 Mitglieder unserer Gemeinde im Backen der Mazzot nicht behindert. Weil aber in diesem Jahre eine Abgabe von Mehl „Consum" genannt, eingeführt wurde, so haben die Vorsteher einen Nachlaß von 2 Gulden bewilligt, so daß die Pächter nur 5 fl. zu erlegen haben. Geschehen am oben bezeichneten Tage. Es wurde auch mit den Pächtern vereinbart, daß das Mehl, mit dem der Gemeinde gehörenden Hohlmaße verkauft wird. Drei Unterschriften. Vor mir haben die Pächter unterfertigt, so bestätige ich dieses wie ersichtlich. Chajim b. Lipmann (Horowitz), Rabb. in Austerlitz." — Verpachtung der Tax (fND Fleisch und Weinkreuzer). S. 12b h. „Heute Sonntag 28. Adar II 486 (= 31. März 1726) haben sich die Gemeindevertreter zusammengefunden, um die Einnahmen der Gemeinde von Fleisch und Wein wie alljährlich zu verpachten1). Es sollen dem Moscheh b. mhrr Moscheh ha-Levi und dem David ha-Levi alle Einnahmen zufallen und kein Fremder mit ihnen teilen, u. z. vom Neumond Nissan 486 (=2. April 1726) bis zum Neumondstag des Nissan 487 (= 23. März 1727) von Tag zu Tag. An Pacht sind 360 Gulden zu zahlen. Die Zahlungsfristen der Tatz (= Taxen) sind zu folgenden Terminen festgesetzt. Am folgenden Jergen (= Georgi) 30 fl., Neumondstag des Ijar 25 fl., der Rest in Raten. Für den Kastner die Zahlung wie auf S. 4 festgesetzt, ebenso mit dem Gehalte des Rabbiners. Neu ist nur gegenüber der alten Vereinbarung, daß ihnen von jedem in der Gemeinde verkauften Faß Wein nicht mehr als 3 Gulden bezahlt wird. Ablegegelder sowohl in als außer der Stadt für jeden Eimer einen JT£ (=pöhmischen böhmischen Groschen). Besitzer von Schafen können für eigenen Bedarf Schächten, sollen sieh aber mit den Pächtern vergleichen, andern Falles kann man 1) Verpachtung des Fleischkreuzers von 1725—1785/36 S. 14a, 15, 22, 24, 25b, 28b, 91—95, 106, 108, 114,118, 120, 184,185,187,190,192, 194, 218 u. a. v. a. St. — Die Fleischkreuzer betragen: Ung. Ochsen 1 fl. 48, inländische Ochsen 1.30, Großvieh von einem Zentner 30 Kr., geringeres Gewicht 7 yz böhmische Groschen, von 1 Seite Fleisch 7 Vi böhm. Gr., eine Seite ung. Ochsen 13 Groschen, ung. Zackel (langhaarige Schafe) 7 böhm. Groschen, von Berka (cechisch) 6 böhm. Gr. Über die Fleischkreuzer s. Gb. S. 13 und 114b.

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