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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 583

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 583 (sequence 608)
Language
German
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Flesch, Der Pinax von Austerlitz. 583 ohne Rabbinatscollegium, oder ohne Einwilligung der Gemeinde in Erbangelegenheiten etwas zu unternehmen. Alles soll wahrheitsgetreu in den Pinax der Gemeinde eingetragen werden, damit es für ewige Zeiten verzeichnet sei. Für das Schätzen von Häusern, Synagogensitzen, Waren, Kleider, Silber und Silberwert, von jedem Gulden ein ( ungar. Kreuzer), d. h. von 100 Gulden ein Gulden rheinisch, ob es viel oder wenig. Wer sich dem Rabbiner widersetzt, soll nach Landesstatut behandelt werden. Zur Erteilung eines Chaber (= Titel) sollen sich die Gemeindevorstände, das Rabbinatscollegium mit dem Rabbiner an der Spitze versammeln. Es wird aber ausdrücklich vermerkt, daß es dem Rabbiner nicht gestattet ist, für irgend eine Person beim Landesrabbiner wegen Verleihung eines Chaber oder Morenu (Gelehrtentitel) einzuschreiten, es sei denn mit Kenntnis der Gemeinde. Zuwiderhandeln zieht den Verlust des Rabbinates nach sich und dabei darf die Entschuldigung, es sei nun einmal geschehen, niemals angewendet werden. Für Zeitversäumnis nach Landesstatut die eine Hälfte dem Rabbiner, die andere Hälfte den beiden Rabbinatsassessoren. Der Rabbiner darf kein Geschäft betreiben, darf auch Geschäfte durch andere nicht ausführen lassen, erlaubt ist ihm der Handel mit Silber oder den Gemeindemitgliedern Darlehen D^nYH "IHN! V'£J? (erlaubte Zinsen durch Gewinnanteil) zu gewähren. Der Rabbiner darf in eigenen Angelegenheiten 2 mal im Jahre auf je 2 Wochen verreisen, ohne die Erlaubnis der Gemeinde einholen zu müssen, sollte er aber sich auf längere Zeit von der Gemeinde entfernen wollen, so muß er um die Bewilligung der Gemeinde einschreiten. Die Pflicht des Rabbiners ist es, die Bürde der UNTin (= religiöse Entscheidungen zu treffen) auf sich zu nehmen, zu achten auf das was nicht erlaubt und Einschränkungen, je nach Bedarf der Zeit, zu gebieten. So es das Interesse der Gemeinde erfordert, daß der Rabbiner bei den Sitzungen anwesend sei, z. B. bei der Wahl der Schätzer, der Gemeindewahl u. Ä., so muß er sich unentgeltlich zur Gemeindesitzung bemühen. Bei der Verpachtung der Gemeindeeinkünfte müssen ihm die Pächter für die Eintragung des Kontraktes in den Pinax 30 Kr. zahlen; bei Verpachtung des Pesaehmehles gebühren ihm vom Pächter

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