Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 582 (sequence 607)
- Language
- German
- Belongs to
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582 Fl e s ch, Der Pinax von Austerlitz. Rabbiner allein, ebenso die Gebühren für Kaufbriefe von Häusern und Synagogensitzen, die 10 Gulden übersteigen; doch muß er die Gemeindebeglaubigten zur Unterschrift zuziehen und sie dafür entschädigen. Taxen für Chalizabriefe1), erste und zweite Ehepakte, Traubriefe und die erhöhte Zusehreibung .(Widerlage, Eheverträge) gehören den Gemeindebeglaubigten allein. Vom Aufzeichnen der (D^plä ^WtiTi) ersten Bedingungen (Vorbedingungen zu den zu schreibenden ersten Ehepakten), welche hier in unserer Gemeinde geschrieben werden, gebühren dem Rabbiner 22 Kreuzer. Bei Trauungen erhält er die im Landesstatut festgesetzten Taxen. Zu Pesach bekommt er y2 Metzen Weizen zu Pesachmehl. Die Synagogenvorsteher (O'WU Almosencassiere) dürfen keinen Synagogensitz auf den Namen eines andern überschreiben außer mit Bewilligung des Rabbiners und Rabbinatscollegiums, wie dies im Landesstatut vorgeschrieben. Für die Abnahme des Eides einer Frau, die beschwört, daß sie vom Heiratsgute noch nichts empfangen, soll er nach Vorschrift des Landesstatuts entschädigt werden. Wenn aber der Mann (durch bei Lebzeiten getroffene Verfügung) oder die Erben sie vom Eide befreien, dann ist die diesbezügliche Verhandlung taxfrei. Wenn aber die Frau im Wege eines Ausgleiches mit den Erben durch das Rabbinatscollegium vom Eide befreit wird, oder aber wenn das Rabbinatscollegium als Waisenvater (= Obervormundschaft) die Witwe vom Eide befreit, weil es zum Wohle der Waisen, dann zahlt sie die Taxe, als wenn sie den Eid abgelegt hätte. Sollte ein Leid, das nicht kommen möge, eintreten, und es nötig sein einen Nachlaß aufzunehmen wegen unmündiger Kinder oder Gläubiger, wie es im Landesstatut vorgeschrieben, so ist es dem Rabbiner nicht gestattet, eigenmächtig, Zeiten wieder alle Ansprüche (ob es auch schon in selber nicht inseriert ist) vollkommenen Glauben; vgl. Leop. Low, Graphische Requisiten S.126 und Frankl-Grün; Gesch. d. Jud. i. Kremsierl, S. 88 N. 1. 1) nwbn ntoty Versicherung des Levir bei Ableben des Bruders, wenn die Ehe kinderlos bl.eiben sollte, den Ghalizahakt (Akt des Schuhausziehens) unentgeltlich an sich vollziehen zu lassen, unter der Bedingung, daß die Schwägerin in den Wohnort des Schwagers zur Vollziehung des Chalizahaktes kommen muß.