Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 581 (sequence 606)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Flesch, Der Pinax von Austerlitz. 581 des Entsclieidens seit Jahren und Tagen trug in Eiwanowitz und der heiligen Gemeinde Tobitsehau, jetzt leuchtet seine Sonne im Zelte der Thora in--l). Wir sagten zu ihm: hier hast Du ein Kleid, sei uns ein Führer. Ohne jeden Zwang, ohne Ansehen der Persönlichkeit, vielmehr mit ganzem Herzen und klarem Verstände haben wir alle einstimmig beschlossen, all das zu betätigen, was in diesem Rabbinatsbriefe steht. Der genannte Rabbiner sei (sm^D '7! p fi^ =) Dm der Vater des Gerichtes und Lehrhausvorsteher, das Haupt und der Erste unserer Gemeinde bei jeder heiligen Handlung und ihm allein ziemt die Ehrung der Thora, die kein anderer mit ihm teilt, und zu diesem Behufe sind folgende Punkte zum Wohle unseres Herrn und Lehrers stipuliert worden. Dies wurde zuerst beschlossen: Wir verpflichten uns nach dem Statut des Landes, eine Jeschibah (Talmudschule) zu erhalten. Der Lohn des Rabbiners ist mit 5 Gulden monatlich festgesetzt. Die p'J? müssen ihm die Quelle zum Einkassieren bekannt geben, damit ihm allmonatlich in Ehren ohne jede Ausflucht und ohne Verzug ausgezahlt werde. Dazu kommt der Lohn für das rfttDNJ (eigentl. Beglaubigen, gemeint Aufsicht) der Weine, welche von den Gemeindemitgliedern in die Gemeinde gebracht werden u. z. von jedem Faß 10 Kreuzer. Ferner muß ihm eine schöne, seinem Stande entsprechende Wohnung für sich und seine Familienmitglieder eingeräumt werden. Der Rabbiner nimmt in der Synagoge den Platz ein, der für ihn bestimmt, und die fi\H1 (Rabbinerin) den Platz, der für sie bestimmt, und zwar unentgeltlich. Der Rabbiner wird allsabbatlich, am Versöhnungstage, ersten Neujahrstage und an den 3 Regalim (Festen) u. z. am ersten aber nicht am zweiten Festtage, als W*hw (Dritter) zur Thora gerufen. Für das Bestätigen der D^IDD2) (Wechsel) gehören die Taxen dem 1) „Strassnitz" (Dresnitz) fehlt. Geht aus S. 104a hervor. Dort heißt es: Die genannten Pächter haben im Jahre 494 (= 1734) den Vorstehern zur Reise behufs Acceptation des Rabbineis von Dresnitz 3 fl 33 Kr. übergeben. Zwei Gulden 30 Kr. wurden zur Adaptierung der Wohnung des Rabbiners aufgewendet und 17 Pehm wurden für einen Schlüssel zur Rabbinerwohnung verausgabt. 2) Nach d. alt. Stat. der jüd. Gem. S. 59, § 220: Ein Memran (id est nach jüdischen Rechten verfaßte Obligation) habe zu allen