Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 579 (sequence 604)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Fleseh, Der Pinax von Austerlitz. 579 diese sehätzen das Vermögen und belegen je 100 Gulden mit 3 Gulden rheinisch. Die Schätzer müssen eine Steuer von 1200 Gulden aufbringen; die restlichen 200 Gulden sollen ganz nach der heutigen Schätzung in ein oder 2 Jahren aufgeteilt werden. Ganz auf die Art wie die 1200 Gulden sollen auch die restlichen 200 Gulden aufgeteilt werden. Schulden sind dem baren Gelde gleichgestellt; von uneinbringlichen Schulden ist keine Zahlung zu leisten. Sollte aber eine uneinbringliche Schuld gegen alle Erwartung doch eingehen, so ist auch später noch die Auflage davon zu entrichten. Gemeindemitglieder welche 1000 fl. versteuern, sind von der Zahlung für den Weit von 100 Gulden Silbergerät befreit; bei Versteuerung eines Vermögens von 2000 Gulden sind 200 Gulden Silbergerät steuerfrei. Wer aber mehr als 2000 Gulden versteuert, hat dennoch nicht mehr als 200 Gulden Wert an Silbergeräten, Edelsteinen, Perlen und 'Schmuck steuerfrei. Wer weniger als 1000 Gulden versteuert, dem werden von je 100 Gulden je 5 Gulden steuerfrei Silbergerät angerechnet und zwar von solchem Silber, welches nicht unbedingt notwendig. Die ausgelosten Schätzer sollen unter Eid x) beteuern. 1) Die Eidesformeln für die Steuereinschätzer, Wahlmänner, Vorsteher und Geschworenen sind im Gb. S. 3a verzeichnet. Die Eidesformel für Vorsteher und Geschworene wurde schon 1651 festgesetzt, s. d. alt. Stat. S. 49, dort heißt es: Vorsteher und Geschw. müssen nach erfolgter Wahl bei Eröffnung des Altares auf die obersten Stufen, die Thora in Händen haltend das Jurament ablegen: Ich bin beschworen usw. Der Eid, welchen die Gemeindemitglieder ablegen mußten, wenn sie mit der Einschätzung nicht einverstanden waren, mußte, wie Gb. S. 4b vermerkt, entweder beim Morgengebete zwischen nt?» u. p>sS oder zwischen nruD u. anyo auf der obersten Stufe vor der heiligen Lade mit der Thorarolle im Arme in Gegenwart seiner Frau abgelegt werden, die Frau mußte nach vollzogenem Eide „Amen" sagen. Nach Einführung des Berdones mußten die Gemeindemitglieder, welche mit der Einschätzung nicht einverstanden waren, ihren Eid nywp SuSit auch auf ehrliche Angabe des Berdons im folgenden Jahre ausdehnen, d. h. der eine Eid wälzt einen weiteren Eid mit sich. Letztere Eidesformel auf S. 9a, am Sita 17. Schebat 543 (= 20. Jänner 1783) festgesetzt und vom Rabbiner Elia Zwilstel aus Krummenau (= Kromau) bestätigt. Laut Rechnung vom Jahre 542, S. 36b hat Elia Zwi Istel am Adar Neumondstage 581 (26. Feber 1781) sein Amt als Rabbiner 87*