Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 575 (sequence 599)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2638044-2638085-2638086--3076-2640450- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Flesch, Der Pinax von Austerlitz. 575 Vermögen besteht. Der Berdon ist von den Berdonern vor der Trauung einzufordern bei Pönale eines Species Dukaten, welchen der Berdoner zu entrichten hat, so er diese seine Pflicht nicht erfüllt. Der halbe Berdon soll dem Bräutigam oder dem Vater der Braut bei der ersten oder zweiten Auflage bis zur neuen Schätzung in Abrechnung gebracht werden. Wenn aber eine Auflage auf ihn nicht kommt, so kann er von dem Handelsberdon auch nicht einen Kreuzer in Abrechnung bringen. Desgleichen wenn ein Gemeindemitglied im ersten Viertel des Steuerjahres große Geschäfte entriert und an Berdon mehr zahlt, als seine zu entrichtende Steuer beträgt, dann soll damit der Rest seiner Steuer im 2., 3. oder 4. Viertel dieses Jahres abgerechnet werden, d. i. bis zur Perikope Schemot (so um Neujahr des bürgerlichen Jahres), zu welcher Zeit die neue Schätzung stattfindet, aber nicht zu einem späteren Termine. Wenn aber jemand im ersten Vierteljahr nicht viel Handel treibt, so daß der erlegte Berdon nicht die Höhe der vorgeschriebenen Steuer erreicht und er diese ergänzen muß, selbst wenn er im nächsten Vierteljahre mehr Handel treibt, so daß er mehr an Berdon zahlt als die vorgeschriebene Steuer beträgt, so muß er trotzdem die Ergänzung für das erste abgelaufene Vierteljahr leisten, denn es gilt die Regel: der Überschuß kann nur für die Zukunft aber nicht für die Vergangenheit in Betracht kommen. Auch müssen wir die Alte Tekanah (Einrichtung) für die Schnapsbrenner in Erinnerung bringen: Die Schnapsbrenner, welche Frucht zum Brennen des Schnapses kaufen, müssen von jedem Kessel pro Woche 3 Kreuzer zahlen, von der Frucht, welche sie zum Handel kaufen, geben sie pr. Gulden 1 Kreuzer. Auch sind sie verpflichtet, von dem Vieh, welches sie zur Mäst (Mästung) einstellen, beim Kaufe 7% Kreuzer zahlen, dann sind sie beim Verkaufe des Viehes frei von Berdon. * * * S. 10 a j. Ihre Excellenz die Gräfin von dato 3. April 1753 ihrer all ergnädigsten Befehl, daß der Berdon bei der Austerlitzer Judengemeind eingeführt und gehalten werden soll. Anders dem obigen Dato hat der Isak Löbl Gnade von der Gräfin