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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 574

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 574 (sequence 598)
Language
German
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574 Fl es eh, Der Pinax von Austerlitz. fremde und dafür eine feste Provision erhalten, gilt folgende Vorschrift. Übergibt der Einkäufer die Ware auf dem Markte oder sofort, wenn er wieder zu Hause, auf ,,Credit" ohne Geld, dann zahlt er wie von ,,sicherem Nutzen" (d. h. nur von der erzielten Provision). Behält aber der Kaufmann die Ware bei sich, bis er den Kaufpreis empfängt, dann ist es ein ordentlicher Handel und er hat von jedem Gulden eine Abgabe von einem Gröschel zu leisten. Wer Waren auf % jährigen Credit kauft, ist berdonpflichtig. Nimmt er aber abermals Credit in Anspruch, so zahlt er nur einen halben Kreuzer. Gemeindemitglieder, welche hierorts einer vom andern Waren kaufen, zahlen nur y2 Kreuzer. Gemeindemitglieder, die in Kasernen mit alten Monturen Handel treiben, geben vom erzielten Gewinn drei Kreuzer pr. Gulden. Händler mit Häuten und Fett, Metzger, Fischhändler, Gänsehändler, Fruchthändler, Pächter des Briefeigeides, Pächter von Milchkühen, Handwerker alles wie oben. Männliche oder weibliche Bedienstete haben von jedem Gulden ihres Lohnes 3 Kr. abzugeben, der Hausherr (gemeint ist der Dienstgeber) muß den Berdon, welchen die Bediensteten zu entrichten haben, zurückbehalten. Wer diese Vorschrift übertritt, d.h. wenn die Liste am Freitag nicht vorliegt, so sollen die Berdoner 3 Tage bis zum Dienstage der folgenden Woche warten, vielleicht hat der Anzeigepflichtige vergessen, oder er war durch irgend eine Arbeit am Erscheinen bei den Berdonern behindert. Vom dritten Tage an nützt keine Ausflucht, er muß ein Pfand in die Hand des Berdoners legen und zwar dem Werte der nicht angegebenen Summe entsprechend. Innerhalb von 30 Tagen muß der Prozeß von dem Vorstande und Rabbiner ausgetragen werden. Verwandte des Übertreters, die der Gemeindevertretung angehören, können nicht beigezogen werden, es müssen an deren Stelle andre treten. Das Pönale fällt zur einen Hälfte an das Rentamt, die andere Hälfte an die Gemeindekasse. Von der Mitgift haben sowohl Ledige als auch Witwer von jedem Gulden % J'S1) zu zahlen, ob diese Mitgift in Geld oder Geldeswert, in Ländereien oder in beweglichem 1) *"3 pöhmischer (böhmischer) Groschen.

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