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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 573

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 573 (sequence 597)
Language
German
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Fl eseh, Der Pinax von Austerlitz. 573 Nutzen, wie Funde, Geschenke von Andersgläubigen oder Glaubensbrüdern, von Vermittlungsgebühren von jedem Gulden 3 Kreuzer. Von Geschenken, welche der Vater dem Sohne oder dem Schwiegersohn gibt, von solchen, die 50 Gulden übersteigen, ist eine Abgabe wie von sicherem reinen Nutzen zu entrichten, weniger als 50 Gulden sind frei von Berdon. Von Geschenken, welche der Vater dem Sohne, Schwiegersohne oder andern nahen oder entfernteren Verwandten als Beisteuer zur Mitgift gibt, ist selbst ein höherer Betrag als 50 Gulden frei von Berdon. Frei von Berdonabgaben sind auch Geschenke, in Form von Unterstützungen gegeben, Fremden oder Verwandten gespendet. Erben, die das Thoragesetz als Erben eingesetzt, haben von jedem Gulden in barem Gelde, Gold, Silber oder Waren 1% Kreuzer abzugeben. Von Liegenschaften, Hausgeräten, Blei, Kupfer, Kleidern und Büchern ist keine Berdonabgäbe zu leisten. Fremde, welche in unserer Stadt eine Erbschaft erheben, geben von jedem, Gulden 3 Kreuzer. Lehrer haben vom Lohne keinen Berdon zu geben. Die Dajjanim (Rabbinatsassessoren) der Gemeinde geben vom Verdienste aus Zeitverlust (Rechtssachen mußten unentgeltlich geschlichtet werden, für Zeitverlust konnten die Dajjanim ein Entgelt beanspruchen), welches einen Gulden überschreitet, vom Gulden 3 Kreuzer wie vom sicheren Nutzen; bis zu einem Gulden ist frei von Berdon. Die Meschubodim (Gemeindebedienstete) der Gemeinde haben weder vom Kapitale noch von sicherem Nutzen, Lohn und anderen Einnahmen eine Abgabe zu leisten. Frauen geben von sicherem Nutzen oder ihrer Hände Arbeit keinen Berdon. Wer Gelder iY2?J? auf Zinsen verleiht, ob Männer oder Witwen, gibt, wenn er mehr als 50 Gulden ausleiht, von den Zinsen wie von sicherem Nutzen und vom Kapital nach seiner Schätzimg. Wer aber nur 50 Gulden ausleiht und keinen andern Erwerb hat, ist frei von Berdon und Capitalgeld. Geht er aber zuweilen auch andern Geschäften nach, so zahlt er in der Woche, in welcher er ein Geschäft ausübt, von den Zinsen und seinem Handel die Berdonabgaben. Für Einleggeld nach Art der Händler, welche Waren auf Märkten kaufen, ob für Gemeindemitglieder oder für Orts-

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