Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 570 (sequence 594)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2638044-2638085-2638086--3071-2640445- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
570 Plesch, Der Piaax von Austerlitz. Handwerker ankauft, um daraus Kleider oder Geräte für andere anzufertigen, sind von jedem Gulden 1 Gröschel abzugeben. Arbeitslohn bei Handwerkern, wie Schneidern oder andern Handwerkern, welche Arbeiten für andre anfertigen, von jedem Gulden 3 Gröschel. Von Zinsen (n'EJ? wie diese nach Vorschrift erlaubt) oder Einleg-Geldern, wie es bei Kaufleuten üblich, welche Waren gegen Erlag von Einleg-Geldern kaufen, von jedem Gulden 3 Kreuzer. Wer Waren tauscht, d. h. wer für eine Ware eine andere gibt, hat auch von der eingetauschten Ware pr. Gulden ein Gröschel zu geben, tauscht er die eingetauschte Ware neuerlich gegen andre Waren, so zahlt er dafür % Gröschel pr. Gulden, ein dritter Tausch aber ist von einer Steuer befreit. Der Randar1), der Frucht zum Schnapsbrennen kauft, zahlt von jedem Gulden % Gröschel, von verkaufter Frucht (Feldfrucht) 1 Gröschel, von verkauftem Vieh hat er nichts zu zahlen. Von Häuten und Fett, welche die Gemeindemitglieder von den Fleischern kaufen, welche mit ihnen Geschäfte abwickeln, von jedem Gulden angekaufter Haut laut Rechnung ein Gröschel. Die Metzger geben von jedem Gulden Fleisch oder Vieh, das sie kaufen, y2 Kreuzer pr. Gulden. Wer eine Kuh zum Melken mietet, zahlt von jedem Mietgulden y2 Kreuzer. Fruchthändler zahlen von jedem Gulden % Kreuzer. Wer selbst Wein keltert, von jedem Gulden, den er für den Wein verausgabt, y2 Kreuzer, ebenso wer Wein zum Ausschank einkauft, von jedem Gulden y2 Kreuzer. Wenn ein Gemeindemitglied mit einem Ortsfremden in Gesellschaft handelt, er sei aus der Nähe oder aus der Ferne, oder er sei Vermittler bei einem Nichtangehörigen unserer Gemeinde, der in hiesiger Gemeinde Waren kauft, dann muß das hier wohnhafte Gemeindemitglied von jedem Gulden ein Gröschel abgeben, wie viel immer die Summe dieses Geschäftes beträgt. Die Summe des Berdons aber, welche er von diesem Geschäfte bezahlt, kann nicht von seinen Steuern wie bei anderem Berdon abgerechnet werden, viel- 1) „Arendatores, welche in denen Dörfern herrschaftliche Bestandhäuser in Verpachtung haben/4 so werden in d. alt. mähr. Stat. S. 139 die Propinationspächter genannt. Die „Randare" waren die Bestsituierten jener Zeit.