Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 569 (sequence 593)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Flesch, Der Pinax von Austerlitz. 569 Den Schätzern gebühren 3 mährische Taler, den Oberschätzern und DiDJÄJ2) ein mährischer Taler, dem Gemeindediener für seine Dienste (beim Schätzen) 34 Kreuzer. Den Wahlmännern gebühren 3 Taler, dem Gemeindediener 34 Kreuzer. * * * S. 7 a h. Als sich zusammengefunden die Häupter der Stämme Jeschuruns, wurde beschlossenfür alle Unternehmungen und Geschäfte Berdon2) einzurichten, wie weiterhin die Punkte angegeben. Es muß alles durch Eid, den die Männer der Gemeinde ablegen, erhärtet werden. Der Eid wird durch Auslosen aus drei Urnen in jedem halben Jahre von Reichen, Bemittelten und Armen abgelegt. Wen das Los trifft muß für das Vergangene und Zukünftige schwören u. z. J*£n r\Wp22 (bei gleichzeitiger Berührung eines heiligen Gegenstandes), daß er nicht betrogen oder irgend eine List angewendet. An jedem rottf y\p (Rüsttag des Sabbat) muß jedes Gemeindemitglied eine Liste über die entrierten Geschäfte überreichen. Sollte irgend ein unglücklicher Zufall eintreten, der Jemanden am Vorlegen der Liste verhindert, dann kann er später erscheinen. Alles ist geschehen mit Zuziehung der 23 heiligen Männer, die erwählt für jede heilige Sache, und mit Zuziehung des Rabbiners der Gemeinde. Der Eid soll so vor sich gehen. Vierteljährig werden aus 3 Urnen 3 Männer ausgelost; dies geschieht so lange bis die Auslosung zu Ende. Punkt I. Von allen Waren, welche die Mitglieder der Gemeinde innerhalb und außerhalb der Gemeinde für sich oder andere ankaufen, den verschiedensten Waren oder alten Kleidern aus Seidenflecken oder Stoff oder Silber und Gold, muß von jedem Gulden ein Gröschel abgegeben werden. Von sicherem reinen Nutzen, wie Funde, Geschenk, Erbschaft, Sensalenlohn, Vermittlungsgebühren bei Heiraten (miSW), vom Gulden sechs Gröschel. Von Waren aber, welche der 1) Die „Eingeher", Beisitzer während des Abschätzens. 2) Vgl. die alten Statuten der jüd. Gemeinden in Mähren S. 53, dort heißt es: „Der sogenannte Bardon id est ein Aufschlag von Handlungen". Diese Steuer war demnach schon 1651 in einzelnen Gemeinden in Kraft.