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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 568

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 568 (sequence 592)
Language
German
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568 Flesch, Der Pinax von Austerlitz. Übertrag 233 fl. 20 Kr. Fleischbeitrag einhundert rheinische1)Gulden 100 Weihnachtenzins 116 40 „ Freidhofzins (= Friedhofzins) 15 „ Detto von Neuem für Ausbesserung des Zaunes 12 Jährliche Interessen und auf alte Posten 39 „ 80 „ 516 fl. 40 Kr. 2 Dem Oberamtmanne gebührt: Von der Erneuerung (—bei der Neuwahl des Vorstandes) zwei rheinische Gulden. Für den Gang in die Synagoge, damit er bei der Eidesleistung des Vorstehers und der Geschworenen anwesend sei, ein rheinischer Gulden. Für das Übersetzen des Neuwahlactes in ihre Sprache2) 14 Kreuzer. Den Hütern der Weinberge jährlich 36 Kreuzer. T^fftMip^8) zwei Maß Wein. Den Draben und Nachtwächtern 12 Kreuzer. Zur Mahlzeit der M-Dp (= die sich mit dem Begraben der Todten beschäftigen) alljährlich 3 Gulden 20 Kreuzer. Dem vornehmen m werde für das Jahr seines Wirkens bei seiner Wahl zum Vorsteher für nichtjüdische Arme und Mönche 30 Kreuzer, und für Manco durch Beleuchtung und für Papier ein rheinischer Gulden4). schworener (24.X. 1813): Moyses Milich S., dessenSohn fertigt 3.3.1816: Israel Millichspeiser; s. S. 377a. Israel M., der im Jahre 1809 Geschworener (S. 409a) und 1819—21 nn war, fertigt die Protokolle in diesen Jahren- (-ijwbbo^ö tnn ntro n p =) .S'^d hn rrona ^mt?» .pn. 1) cechisch rensky ein rheinischer, im Poln.-jüdischen ein Ranisch rheinisch Gulden. 2) "oawSS nwnnnn p*nyrta Der Akt über die Neuwahl mußte der Gutsherrschaft vorgelegt und ins Deutsche übersetzt werden. 3) Diese werden in den Jahresrechnungen von 1746 S. 139 u. a. v. a. St. (auch *]Snia»isaip) genannt. Es scheinen Wächter oder niedrige Herrschaftsbedienstete gewesen zu sein. Den Ausdruck kann ich nicht erklären, er scheint cechischen Ursprungs zu sein. 4) 1 Gulden Kanzleispesen, dafür mußte er Licht zu den Sitzungen und Papier während der Amtsdauer beistellen.

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