Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 538 (sequence 560)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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538 Grunwald, Mattersdorf. genossenschaft Ungarns und Siebenbürgens 12,13,14,15,16,17,18,19 ausgetragen. Die Aufforderung zur Wahl der Schiedsrichter geht vom Gemeindevorstande aus. Sollte jedoch derselbe an der Streitsache beteiligt sein, oder sollte eine Partei der Aufforderung des Gemeindevorstandes nicht nachkommen, so ist die Angelegenheit der jüd. orthod. Durchführungskommission zu melden; die jüd. orthod. Durchführungskommission interveniert dann wegen der Wahl der Schiedsrichter. Im Falle eine der streitenden Parteien auch der diesbezüglichen Aufforderung der Durchführungskommission nicht nachkäme, wird das Urteil in contumaciam d.h. auch in Abwesenheit dieser Partei endgültig gefällt. § 54. Heirats Verkündigungen müssen an drei Samstagen oder Feiertagen durch den Notar öffentlich ausgerufen werden. § 55. Wer ein Amt in der Gemeinde, es sei ein besoldetes oder ein Ehrenamt, annehmen will, muß vor dem Antritte das Gelöbnis ablegen, gegenwärtig des Rabbiners und mit eigenhändiger Unterschrift bekräftigen, daß er für Aufrechterhaltung dieser Statuten einstehen wird. § 56. Die von der Generalversammlung erfolgte Annahme dieser Statuten soll an drei aufeinanderfolgenden Sabbaten in der Synagoge verlautbart werden und jedes hier domizilierende Mitglied, welches drei Tage nach der 3. Verlautbarung seinen Austritt aus der Gemeinde beim Vorsteher nicht angemeldet, hat stillschweigend sich dem Beschlüsse der Generalversammlung gefügt und genießt alle Rechte der Gemeinde, wie er auch deren Pflichten zu entsprechen hat. § 57. Wer aus der jüd. othod. Religionsgenossenschaft austritt und dadurch aufhört, Gemeindemitglied zu sein, verliert jeden Rechtsanspruch an das Gemeindevermögen. Sämtliche 57 vorstehende Statuten wurden nach dreimaliger Durchberatung der Generalversammlung am 1. April 1872 einstimmig angenommen.