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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 537

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 537 (sequence 559)
Language
German
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Grunwald, Mattersdorf. 537 Zehnter Abschnitt. Ghewra Kadischa und sonstige Vereine. § 51. Chewra Kadischa, Bikur Chaulim, Frauenverein sind als autonome, von jeder gemeindlichen Beeinflussung freistehende Körperschaften anzusehen, welche nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten, welche laut Kodifikation des Schulchan Aruch verfaßt sein müssen, verwaltet werden können. Elfter Abschnitt. Rabbinat. § 52. Als Rabbiner sind nur solche Aspiranten zu akzeptieren, die ihre Hatorah, Rabbinerdiplom von drei jüd. orthod. Kreisen anerkannten Rabbinerkoryphäen erhalten haben; dessen Funktion erstreckt sich: a) auf das Lehren der Religionsgesetze und Religionsfragen, Schalos im Sinne des Schulchan Aruch, b) die Kinderschule zu überwachen und monatlich eine Prüfung vorzunehmen, c) Abhaltung öffentlicher Vorträge, Draschos, in der Synagoge, d) auf Vollziehung von Trauungen, Kiduschen, Ehescheidungen, Gittin und Ghalizas, e) bei Gott behüte vorkommenden Sterbefällen dafür zu sorgen, daß ein Iswen, Verlassenschaftsabhandlung, gepflogen, Waisen und Witwenvermögen gehörig verwaltet wird, f) auf Überwachung aller unter seiner Kontrolle stehender, religiösen rituellen und kulturellen Einrichtungen, ebenso auch Schochtim und sonstige Gemeindefunktionäre, so hierüber religiöse Fragen entstehen sollen, g) auf Führung der Matrikel (für), deren richtige Führung und genaue Bewachung derselbe verantwortlich ist, darf selbe niemanden aushändigen und kann nur von amtierenden Personen in seiner Gegenwart davon Einsicht genommen werden, h) die religiösen Entscheidungen des Rabbiners haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in den Bestimmungen des Schulchan Aruch begründet sind. Zwölfter Abschnitt. Schiedsgericht. § 53. Etwaige im Schöße der Gemeinde auftauchende Streitigkeiten, sowohl konfessioneller wie konfessionell-administrativer Natur, werden im Sinne des Landesorganisationsstatutes der auton. jüd. orthod. Religions-

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