Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 534 (sequence 556)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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534 Grunwald, Mattersdorf. § 36. Die Beschlüsse jeder Sitzung werden in einem Protokoll verfaßt, von den anwesenden Mitgliedern gefertigt und bei der nächsten Sitzung verlesen, und muß durchgeführt werden. § 37. Die Einberufung des Gesamtausschusses geschieht mittelst Einladung nebst Angabe der zur Verhandlung kommenden Gegenstände. Siebenter Abschnitt. Wirkungskreis des Vorstandes. § 38. Zum Wirkungskreise des Vorstandes gehören: a) Die Wahl und eventuelle Entlassung der Lehrer mit Zustimmung des Schulkomitees, b) die Feststellung der Gehalte aller Funktionäre des Lehrkörpers und sämtlicher Bediensteten der Gemeinde, c) die Beratung und Beschlußfassung des Gemeinde-Budgets sowie über die Mittel zur Deckung derselben, d) die Kontrahierung etwaiger Anleihen und Bestimmung der Rückzahlungsmodalitäten, e) die Wahl eines aus 10 Personen bestehenden Komitees, und zwar 5 aus der Repräsentanz und 5 aus den übrigen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern, behufs Repartierung der direkten Beiträge der einzelnen Gemeindemitglieder, f) die Modifizierung des speziellen Gemeindestatutes; zur Verfügung sowie zur zeitweisen Modifizierung des speziellen Gemeindestatutes muß eine durch eine besondere, den Beratungsgegenstand enthaltende Kundmachung am Samstag früher zu publizierenden Generalversammlung sämtlicher laut § 22 beitragenden Gemeindemitglieder einberufen werden und ist zur Beschlußfassung eine Anwesenheit von 35 Mitgliedern maßgebend; diese Modifizierung jedoch darf nie mit den Bestimmungen des Landesorganisationsstatutes kollidieren. § 39. Der innere Vorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Behörden und dritter Personen, er fertigt alle im Namen der Gemeinde ausgestellten Aktenstücke, vollzieht sämtliche Beschlüsse, verwaltet die Instandhaltung des Gemeinde Vermögens, nach dem hierüber aufzunehmenden Inventarium, besorgt die Einhebung der Landes- und Gemeindesteuer und alle Einbringung der Revenuen; die Auszahlung der erforderlichen Geldbeträge hat die Kassa-Gebarung an den Kassier anzuweisen.