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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 533

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 533 (sequence 555)
Language
German
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Gr r u n w a 1 d, Mattersdorf. 533 § 29. Das Gemeindepräsidium ist für die Aufreehterhaltung dieser Statuten und für Ausführung der Beschlüsse verantwortlich: rücksichtlich der Ordnungs-Aufrechterhaltung in der Synagoge sind die Synagogenvorsteher designiert. Dieselben haben sich bei vorkommenden rituellen und katechetischen Fragen stets mit dem Rabbiner zu verständigen. § 30. Vorstände, die nicht im Sinne dieses Statutes handeln, haben laut § 6 des Landesorganisationsgesetzes Ungarns und Siebenbürgens ihr Amt verwirkt. Beschlüsse solcher Vorstände sind null und nichtig, es ist sogleich eine Neuwahl vorzunehmen. Bis zur Neuwahl leitet das älteste Repräsentanzmitglied, das diesem Statute treu geblieben. § 31. Einen Monat vor der Neuwahl, und zwar Purim, hat die fungierende Repräsentanz drei Revisoren zu wählen, welche die Jahresrechnung der Gemeinde Zdoka- und Land-Steuer zu prüfen, ihr Gutachten abzugeben, welches der neugewählten Repräsentanz vorgelegt, seitens derselben authentiziert und dem gewesenen Vorstande das Absoltarium protokollarisch erteilt wird. Sechster x\bschnitt. Besorgung der Gemeindegeschäfte. § 32. Die Geschäfte der Gemeinde werden besorgt: a) durch die Plenarversammlung, b) durch den Vorstand. § 33. Der Vorsteher inneren Präsidiums und die gewählten 10 Repräsentanten äußeren Präsidiums bilden die Plenarversammlung. Den Vorsitz in der Plenarversammlung führt der Richter oder in dessen Ermanglung der erste Geschworene. § 34. Die Plenarversammlung hat alljährlich zweimal zusammenzutreten, und zwar Chol Hamoed Succoth und vom 25.12. bis 1. Jänner, um in die Gem.-Verhältnisse genaue Einsicht zu nehmen oder für nötig befindende Anträge einzubringen. § 35. Jedes Repräsentanzmitglied, welches ohne zu rechtfertigenden Grund trotz dreimaliger Aufforderung von den Sitzungen ausbleibt, wird seiner Stelle verlustig oder nach Ermessen des Vorstandes mit einer Geldstrafe belegt.

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