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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 532

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 532 (sequence 554)
Language
German
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532 Grunwald, Mattersdorf. Generalversammlungen auch im anderen Falle bei 35 Anwesenden inklusive Repräsentanz gültig, wenn bei derselben keine 35 anwesend sein sollten, muß die Wahl oder Beschlußfassung anderer Gegenstände auf 8 Tage vertagt werden; sollten bei der vertagten Versammlung wieder keine 35 zusammenkommen, so ist diese Sitzung auch ohne 35 beschlußfähig. Fünfter Abschnitt. Aktives und passives Wahlrecht. § 22. Wähler und wählbar ist jedes männliche verheiratete Gemeindemitglied, welches, bei der hiesigen Gemeinde wenigstens ein Jahr inkorporiert, dem Gem.-Bedarf direkt und indirekt beiträgt und den vom laufenden Jahre auferlegten direkten Beitrag gänzlich ausbezahlt hat. § 23. Im Präsidium oder inneren Vorstand dürfen Blutsverwandte nicht zusammen fungieren. § 24. Zum Richter kann nur ein solches Gemeindemitglied gewählt werden, welches früher schon bei dem Präsidium mindestens 1 Jahr gewesen ist, auch muß der unmittelbar vorher amtierende Richter als 1. Geschworener gewählt werden, aber nur wenn es dem Sinne des § 23 entspricht. § 25. Besoldete Funktionäre besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht. § 26. Die laut früherem Paragraph gewählte Gemeindevertretung von 21 Personen bleibt für die Dauer eines Jahres in ihrem Amte. § 27. Ausgetretene Repräsentanzmitglieder sind wieder wählbar. § 28. Die Vertretung der Gemeinde, und zwar die innere Repräsentanz, versammelt sich regelmäßig alle 4 Wochen einmal, und zwar Samstag abends, sobald es aber der Präses für notwendig erachtet, oder wenn drei Mitglieder derselben Vorstehung die Abhaltung einer Sitzung ansuchen, ist die gesamte Vorstehung von 21 Personen einzuberufen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 11 Personen erforderlich. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Votum des Präses.

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