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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 531

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 531 (sequence 553)
Language
German
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Grimwald, Mattersdorf. 53 t § 17. Das Skrutinium hat jedem Wähler Erew Pessach seinen Wahlzettel zuzustellen und ein genaues Verzeichnis darüber zu führen, in diesem zugestellten Wahlzettel hat jeder Wähler jede der 21 Personen zu bezeichnen, für welches Amt er diese Person wählt und selben zur bestimmten Zeit dem Wahlleitungskomitee persönlich zu übergeben. Das Komitee darf von jedem Wähler nur dessen eigenen und keines anderen Stimmzettel übernehmen und diese in einer geschlossenen Urne während der zur Abgabe und Entgegennahme bestimmten Frist sicher zu bewahren. § 18. Sobald das Skrutinium Obiges beendet hat dasselbe jene 21 Personen, auf welche die meisten Stimmen fielen, in ein Protokoll gehörig einzutragen, die Gewählten davon zu verständigen, und dieses Protokoll ist von sämtlichen Komitees zu unterfertigen, muß öffentlich in der Synagoge verlesen werden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. § 19. Jedes Gem.-Mitglied ist verpflichtet, ein Ehrenamt seinem Stande gemäß anzunehmen und solches während der Amtsdauer gewissenhaft zu verwalten. Zur Ablehnung eines Amtes berechtigen: a) Krankheit, b) Alter über 70 Jahre, c) eine unmittelbare frühere Amtierung, d) besondere Verhältnisse, welche laut Vorstehungsbeschluß die Ablehnung begründen. Wer ohne diese Entschuldigungsgründe eine auf ihn fallende Wahl ablehnt, wird mit einer Geldstrafe belegt, und zwar der Richter mit 36 fl., die übrigen 10 Personen des inneren Präsidiums und zwar die Geschworenen mit 10 fl. ö. W., die übrigen 6 Personen mit 9 fl. ö. W.1). § 20. Bei Ablehnung des Richters oder einer der Geschworenen ist allsogleich von den Wählern ein anderes beliebiges Gemeindemitglied an dieser Stelle zu wählen. Bei Ablehnung der anderen 16 Repräsentanten steht es dem neugewählten Vorstande zu, einen Ersatzmann an dessen Stelle zu wählen. § 21. Zur Gültigkeit einer Neuwahl sind von den stimmfähigen Mitgliedern 35 Personen unbedingt notwendig; eben ist die Beschlußfähigkeit bei 1) Bekanntlich wird auf die Ablehnung einer solchen Strafe durch den Vater Disraelis dessen Taufe zurückgeführt. 34*

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