Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 530 (sequence 552)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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530 Grunwald, Mattersdorf. § H. Die Gemeinderepräsentanz besteht aus 21 Personen, hiervon entfallen 1 Richter, 4 Geschworene, 3 Synagogenverwalter, 1 Gemeindekassier, 1 Landessteuerkassier, 1 Kontrollor. Diese 11 Personen bilden das Präsidium der Gemeindevertretung oder einen Vorstand; hierzu kommen noch 10 Ausschußmänner, welche 21 Personen zusammen unter den Titel: Gemeindevertretung, d.h. Gemeinderepräsentanz, benannt sind. § 12. Alle Stellen der Gemeinderepräsentanz sind Ehrenstellen und als solche unbesoldet. Vierter Abschnitt. Wahlleitung und Amtsdauer. § 13. Zur Leitung der Repräsentanzwahl und Eruierung des Wahlresultates ist ein Monat vor der Wahl und zwar Purim ein von der Gemeinde - Repräsentanz durch Stimmenmehrheit hervorgegangenes Skrutinium, bestehend aus 5 Personen zu wählen, diese zur Wahlleitung betraute Kommission hat ein Gelöbnis mit Tekiass Kaph in die Hand des Rabbiners zu legen, daß sie diese Wahl ehren- und gewissenhaft leiten werden. Ferner wird die Repräsentanzwahl folgender Art veranlaßt. § 14. Das Wahlleitungskomitee hat 14 Tage vor der Wahl, welche immer Rosch Ghodesch Nissan stattfinden muß, sämtliche Kontribuenten durch die Gemeindeorgane auffordern zu lassen, ihre Gemeindesteuer innerhalb 10 Tagen zu begleichen und zugleich eine geordnete Liste aller Wähler in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auflegen zu lassen. § 15. Etwaige Reklamationen wegen Auslassung oder wegen geschehener Aufnahme eines unberechtigten Wählers in die Wählerliste sind binnen 8 Tagen nach Auflage der Wählerlisten bei dem Komitee einzubringen. Letzteres entscheidet über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Reklamationen und nimmt die etwa nötige Berichtigung der Wählerliste vor. § 16. Nach geschehener Richtigstellung etwaiger Reklamationen schreitet das Wahlkomitee zur Ausschreibung der Wahlen jener 21 Personen, welche die Repräsentanz bilden sollen. Das Komitee gibt zu diesem Behufe Tag, Ort und Stunde an, wann und wo die Stimmzettel abzugeben sind, öffentlich genau bekannt und hat Erwähntes wenigstens 5 Tage vor der Wahl zu geschehen.