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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 529

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 529 (sequence 551)
Language
German
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Grunwald, Mattersdorf. § 6- Söhne und Schwiegersöhne von bereits inkorporierten Mitgliedern genießen sämtliche Rechte der Gemeinde, müssen aber bei ihrer Verehelichung alle ihre bei der Gemeinde schuldigen Beträge begleichen und nach Bestimmungen der jeweiligen Repräsentanz ihre Inkorporationsgebühr entrichten, und zwar I. Kl. 10fl., II. Kl. 20fl., III. Kl. 30 fi., IV. Kl. 40 fl. Außer diesen Gebühren hat die Partei nichts mehr an Rechasch zu leisten, sondern die Gemeinde hat ihre Funktionäre für ihre Leistungen zu befriedigen. Bei geschehener Entrichtung obiger Taxen treten dieselben als Gemeindemitglieder in jeder Beziehung zum Gemeindeverbande ein und haben sich sonach den orthodoxen Pflichten unterzogen. § 7. Jüdische Familienhäupter anderer Orte, die sich unserer Gemeinde anschließen wollen, sind gegen spezielle Übereinkunft mit der Gem.- Repräsentanz in den Verband aufzunehmen. § 8. Ausgeschlossen von dem im 4. Absatz b. c. vorkommenden Rechte sind: a) jeder gerichtlich abgestrafte kriminelle Verbrecher, wenn seit dessen Strafabbüßen kein volles Jahr verstrichen ist, b) solche Arme, die aus der Gemeindekassa Unterstützung angenommen, seit welcher Zeit kein volles Jahr verstrichen ist. § 9. Beim etwaigen Austritte eines Mitgliedes aus dem Verbände der Gemeinde hat dasselbe den von der Gemeinde gegenüber einer dritten Person eingegangenen Verpflichtungen bis zum Ablauf der verpflichteten Zeit pünktlich nachzukommen. Im Falle jedoch ein Gemeindemitglied sein Domizil anderorts verlegt, verbleibt dasselbe doch im Verbände der Gemeinde, und hat die ihm von der Gemeinde auferlegte Gemeindesteuer gehörig zu entrichten. Sollte jedoch von einem Mitgliede ein Motiv vorgebracht werden, wodurch er glaubt, ohne Domizilwechsel austreten zu dürfen, so hat das hierzu bestellte Schiedsgericht laut § 38 des Organisationsstatutes hierüber zu entscheiden. Dritter Abschnitt. Vertretung der Gemeinde. § 10. Die hiesige jüdische autonome orthodoxe Gemeinde wird in allen religiösen und gemeindlichen Angelegenheiten durch die von ihr unter Beobachtung gegenwärtiger Statuten frei gewählten Vertretung repräsentiert, durch welche die Angelegenheiten der Gemeinde selbständig verwaltet werden. Grunwald, Jahrb. f. jüd. Volksk. II. 34

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