Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 528 (sequence 550)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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528 Grrunwald, Mattersdorf. giösen und rituellen Anstalten zu erhalten und zu fördern, ebenso die für eine orthod. Gem. nötigen Funktionäre anzustellen, und zwar: a) Synagoge mit ritueller Einrichtung, laut bei uns von jeher usuellem Gebrauche, b) Rabbinat oder Rabbinatsverweser, c) Schochtim und Vorbeter, d) Mikweh, rituelles Bad, e) koscher FleischbariK, f) Matrikelführung, g) Notariat. Es wird bemerkt, daß sowohl an äußern wie an innern Einrichtungen und Gebräuchen unserer Synagoge nie etwas abgeändert werden darf, was mit der Kodifikation des Schulchan Aruch kollidieren könnte. § 3. Sämtliche Funktionäre der Gemeinde wie sonstige Institutionen werden erhalten: a) durch Fleischkreuzer, Gabella, b) aus den Erträgnissen der indirekten Gemeinde-Revinyen, wie Weintatz, Geflügel und Kleinstich, c) die in direkter autonomer Weise repartierte Kultussteuer, welche sowohl auf verheiratete als ledige Individuen ausgedehnt werden kann. Zweiter Abschnitt. Rechten und Pflichten der Gemeinde. § 4. Zu den Rechten eines Gemeindemitgliedes gehören a) das Recht für sich, seine Gattin und Kinder an den im § 2 vorgeschriebenen, kulturellen und rituellen Einrichtungen Anteil zu nehmen. b) das aktive und passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung, insofern das Gemeindemitglied seiner im § 22 normierten Verpflichtungen nachgekommen ist, welches Wahlrecht jedoch nur den verheirateten Männern zukommt. c) das Stimmrecht bei Anstellung von Gemeindefunktionären und sonstigen Akquisitionen und Repräsentanzwahlen. § 5. Mitglieder, die sich sechs Monate nach Promulgation dieses Statutes inkorporieren und an dem Gemeinde vermögen Anteil nehmen wollen, haben eine von der jeweiligen Repräsentanz nach Ermessen zu bestimmende, die Vermögens Verhältnisse berücksichtigende Inkorporationsgebühr an die Gemeindekassen zu entrichten.