Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 521

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 521 (sequence 543)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2638044-2638085-2638086--3020-2640394
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Gr r u n w a 1 d, Mattersdorf. 521 Abgabe. Auch Waisen haben vom Mietzins zu zahlen. Nur die Häuser der verstorbenen Herren Elijahu und Itzik b. Levi (?) bilden eine Ausnahme; denn ihre trefflichen Kinder besuchen die Schule und ihre Mittel reichen nicht zum Schulgeld. Von diesen Häusern sollen 3 Jahre lang jährlich 4fl. als Beitrag zum Schulgeld abgezogen werden. Diejenigen Witwen, die kein Haus, aber Geld besitzen, mit dem sie Geschäfte betreiben, entrichten von 200 fL, was ein Hausbesitzer von 100 zahlt. Was von Witwen, gilt auch von Waisen, die mit ihrem Gelde Geschäfte betreiben. Wenn nicht, sind sie befreit, selbst wenn sie das Geld auf Zinsen verleihen. Fol. 33. Zwischen den Minderbemittelten, denen die Steuern auf einmal zu entrichten schwer fällt und den Reichen wird, wie in anderen Gemeinden, folgende Vereinbarung getroffen (1704/5): 1. Bei jedem Wareneinkauf, gleichviel welcher Art, zahlt man 1 Ungrischen von jedem fL, d. i. 1%. Verkauft man die Ware und tauscht sie gegen eine andere ein, so zahlt man, wie oft immer dies geschehen mag, von der eingetauschten 1/2%. 2. Wer Geld verleiht, zahlt von den Zinsen 2% entweder von Fall zu Fall oder monatlich. Wer auf Pfänder oder gegen Schuldschein (Mamran) verleiht, rechnet am Jahresschluß ab und hat, auch wenn er die Zinsen noch nicht erhalten haben sollte, die 2% zu zahlen. 3. Handwerker, Gewerbetreibende, wie Friseure, Schneider, Kürschner u. drgL, zahlen, wenn sie für Lohn arbeiten, von diesem 2%, Unternehmer, die auch Naturalauslagen haben, zahlen vom Gesamtpreis 1%. 4. Lehrer, die sonst keinen Beruf ausüben, brauchen von ihrem Gehalte keinen Pardon zu zahlen. Wer aber Nebenverdienste hat, wird hiervon, wie jedes andere Gemeindemitglied, besteuert. 5. Ein Steuerpächter hierorts oder in benachbarten Städten oder Dörfern, aber hier wohnhaft, zahlt, wenn er z. B. für 100 fL die Steuer gepachtet hat, ohne Rücksicht darauf, was er verdient, 100 Ungr. Desgleichen, wer nicht hier wohnt, aber Steuer zahlt. Von Konterbande, also offenbarem Verdienstf zahlt der Steuerpächter 2%.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.