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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 520

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 520 (sequence 542)
Language
German
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520 Grrunwald, Mattersdorf. so lautende Entscheidung Simson Wertheimers, der die Kopfsteuer auf 1/3 festsetzte. Offenbar wußte er aber hierbei nichts von den sonstigen Gemeindelasten, die pro Kopf zu leisten sind, sonst hätte er auf die Armen (TDfi 13TD), wie stets, auch diesmal Rücksicht genommen. So kam man denn überein, daß (D*OD) Vermögenssteuer und Pletten % pro Kopf und 3/4 nach Schätzung zu entrichten seien. Da aber Neid und Haß gegen die besitzende Klasse überhand genommen haben und man auf die Vermögenderen alle Gemeindelasten wälzen möchte, wurde bestimmt, daß vom ersten Tausend 20 Kreuzer, vom zweiten 15, vom dritten 12, vom vierten 8, vom fünften 6, von jedem folgenden Tausend 5, und zwar deshalb, weil das erste Tausend für den Besitzer verhältnismäßig höheren Wertzuwachs als das zweite u. s. f. bedeutet. Hiervon unberührt bleibt die Abgabe in Prozenten vom ersten Hundert bis zum ersten Tausend exklusive. Die Einschätzung auf Grund einer eidlichen Erklärung des Steuerzahlers soll alle 2 Jahre stattfinden. Die Stellung der Schammaschim und Beglaubigten soll den Parteien gegenüber unabhängig bleiben. Mattersdorf, 23. Adar 5482. Wir Beauftragte des R. Simson Wertheimer: Salomo b. Issachar Bär aus Holleschau und Meir A"sch (Eisenstadt) aus der Familie Ginsburg, Zebi Hirsch b. Heschel Abele aus Nikolsburg. Laut einer rabbinischen Entscheidung vom Nissan 5463 wird die Abgabe an den Fürsten aufgebracht: 1/3 nach Schätzung, ein zweites Drittel pro Kopf, das letzte von den Hausbesitzern. Für alle anderen Erfordernisse erhebt die Gemeinde 3 Teile nach Schätzung, den vierten pro Kopf. Ist jemand zur Zeit nicht imstande zu zahlen, so hat noch der Vorstand unter Hinzuziehung der 11 Beisitzer mit Majoritätsbeschluß das Recht, ihm zu erlassen, was er von seinem Hause zu entrichten hat. Was aber an Kopfgeld zu zahlen ist, kann nicht erlassen werden, sondern wird in das Gemeindebuch eingetragen und nach und nach gelegentlich eingehoben. Die Gemeinde hat in diesem Punkte das Vorrecht auf die Eheverschreibung seiner Frau, außer es ist einer, der von diskreten Unterstützungen lebt. Wer öffentlich Almosen nimmt, ist auch vom Kopfgeld befreit. Die Witwen, die von der Kopfsteuer befreit sind, zahlen von ihren Häusern die gebührende

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