Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 522 (sequence 544)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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522 Grunwald, Mattersdorf. 6. Wer Vieh kauft, sei es zum Weiterverkauf oder zum Schlachten, muß, obwohl er „Briefelgeld" zahlt, doch Pardon zahlen, u. zw. 1% von dem, was das Vieh kostet. 7. Bier- und Branntweinbrenner entrichten von dem, was sie für Rohmaterial, auch Holz, zahlen, nach genauer Schätzung 6%. Sollten für diese beiden Kategorien besondere Bestimmungen bereits in Kraft stehen, so verfahre der Gemeindeausschuß nach Maßgabe anderer Gemeinden. 8. Waisen und Witwen zahlen in allen diesen Fällen die Hälfte. Verleihen sie z. B. Geld auf Zinsen, so zahlen sie 1 % vom Verdienst, von Geschäften y2 %, bei Tauschgeschäften %%. 9. Der Pardon beginnt den kommenden RCh. Tebeth 5465 für die nächsten 3 Jahre. Hierauf wird ein großer Bann gelegt. Wer dagegen verstößt, dem nimmt man das zu besteuernde Objekt weg, 1/3 gehört der fürstlichen Herrschaft, 1/3 der Gemeindekasse, 1/3 wird an die Armen verteilt, außerdem aber hat er eine Strafe zu zahlen, wie jeder, der einem Bann verfällt. 10. Diejenigen Kapitalisten, die viel besitzen, aber damit wenig Geschäfte machen, und deren jährlicher Pardon nicht dieselbe Höhe erreichen würde, wie wenn man sie nach ihrem Kapital besteuerte, so daß z. B., wenn der Pardon fürs ganze Jahr 1000 fl. beträgt, ein solcher Steuerzahler nur 10 fl., wenn aber nach Einschätzung verfahren wird, er 20 oder 30 fl. zu entrichten hätte, solche Gemeindemitglieder haben den Pardon bis zu 20 bzw. 30 fl. zu ergänzen. Dies nennt man ,,milluj s'khum". 11. Ebenso zahlen jene, die ihren hiesigen Aufenthalt aufgegeben und sich anderwärts angesiedelt haben, aber nunmehr wieder hierher zurückkehren wollen, bis zur völligen Rückeinbürgerung den „milluj s'khum". Erst, wenn sie wieder ständig hier wohnen, unterliegen sie obigen, durch Bannandrohung verschärften Bestimmungen über den Pardon. 13. Die Gemeindebestellten, die den Pardon einzukassieren haben, müssen einmal in der Woche eine Sitzung abhalten. Jedes Gemeindemitglied hat vor ihnen zu erscheinen und mit Belegen anzugeben, was es gekauft oder verdient hat. Alles wird eingetragen, und jeder hat Monat für Monat seinen An-