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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 421

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 421 (sequence 441)
Language
German
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Grunwald, Mattersdoif. 421 Nüsse hinauswarf (s. u.), Unter diesem Fenster in der Mauer befand sich ein Schemeshäusel, ein zweites größeres noch heute an den Tempel angebaut im Gemeindegarten. Der erwähnte Armleuchter befindet sich gegenwärtig in einer Privatsammlung. Ein Kapporeth der Synagoge stammt von spanischen Emigranten her, ein Parokheth ist von Baronin Lea Schlüchtern (bath Eizek) 5570 (1809/10) gestiftet worden. Gemeindeverwaltung, In Aufbau und Verwaltung unterschied sich die Judenansiedlung Mattersdorf von sehr vielen anderen schon dadurch, daß hier eine autonome politische Gemeinde neben einer Kultusgemeinde bestand. Wenn auch die Ämter der beiden Gemeindevorsteher in einer Person, der des Rosch ha-qahal, vereint waren, so gehörten zum engeren Vorstand außer dem Rosch ha-qahal zwei Tubhe qahal (Repräsentanten der Kultusgemeinde) und zwei Vertreter der politischen Gemeinde. In talmudischer Zeit wurde der Vorsteher in denjenigen Gemeinden, die nach jüdischer Überlieferung, nicht nach griechisch-römischem Muster verwaltet wurden, als Tubhe hacir bezeichnet. Und so nannte man denn jene zwei Vertreter Tubhe* ir. Als Gemeindebehörden figurieren außerdem drei Armenvorsteher (Gabbae cedaqa), ein Schulvorsteher (G. d'Talmud Thora), drei Vorsteher für Erez Israel, ferner Memunim, d. h. für einen besonderen Zweck Bestellte, z. B. hier Taxatoren für den Pardon (Erwerbssteuer) und elf Delegierte der Gemeinde, die, wie es in einem Wahlbericht Chanukka 5465/66 (Schwarzes Buch f. 32) heißt, „in allen Angelegenheiten der Gemeinde einberufen werden". Die Wahlen in diese Ämter waren indirekt. Es wurden aus einer Büchse die Namen der Borerim (Wähler) gezogen, die dann durch Stimmzettel die Wahl vollzogen. Eine Bestimmung (Taqqana) im „Schwarzen Buch" der Gemeinde vom 11. Sivan 5482 (1722) besagt: „Sogleich nach der Einsetzung eines Mitgliedes der Gemeinde in ein Ehrenamt wird es vom Vorsteher in Begleitung von 5 Männern in die Synagoge geführt. Der Vorsteher läßt die Neugewählten schwören ohne Trug und Vorbehalt, ,daß sie wollen die Gemeinde gewissenhaft b'ne'emanuth führen und

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