Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 351 (sequence 368)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Marmorstein, Beitr. z. Keligionsgesch. u. Volkskunde. 351 tümer vernachlässigte er das Gebet. Der Prophet forderte seine vier Goldstücke und der Ghasid kehrte wieder zu seinem früheren Zustande zurück. Gott erbarmte sich seiner und sandte ihm durch den Propheten 10 Goldstücke mit der Bedingung, niemals mehr sein Gebet zu versäumen. § 8. Der Fromme hebt Gottes Beschluß auf. Die erste Erzählung der Bagdader Maasiyoth handelt von einem R. Reuben1). Dieser war fromm und gelehrt. Sein Ruhmestitel war, daß er die verhängnisvollen Bestimmungen Gottes durch sein Gebet von seinen Zeitgenossen abwenden konnte. Der Todesengel kommt und meldet ihm, daß er den einzigen Sohn des Frommen in seiner Jugend Jahren von ihm nehmen will. Der Fromme bittet um eine dreißigtägige Wartezeit. R. Reuben gibt seinem Sohn Myrtenblätter und beauftragt ihn, die Stadtleute zur Hochzeit zu rufen2). Eliah, der Prophet, begegnet ihm und gibt ihm Verhaltungsmaßregeln, den Todesengel zu empfangen. Am Hochzeitstage wird der Todesengel geehrt und bewirtet, will aber trotzdem seinen Auftrag erfüllen. Der Bräutigam will sich von seinen Eltern und seiner Braut verabschieden. Die tüchtige, schlagfertige Braut hindert mit ihrer Zungenfertigkeit die Erfüllung des todbringenden Auftrages und der Todesengel zieht unverrichteter Sache von ihnen. Im Himmel wird die Aufhebung des Beschlusses gutgeheißen. Die letzten zwei Punkte, nämlich die Gefahr der Hochzeitsnacht und die abwehrende Kraft der Myrtenblätter, wurden bereits früher besprochen. Hier sei zuerst auf die wichtige Vorstellung, daß der Zaddik das Verhängnis rückgängig machen kann, hingewiesen und erörtert. Diesen Gedanken finden wir auch bei den Griechen und Römern. Otto Weinreich bemerkt dazu: „Welche religionsgeschichtliche Bedeutung dieser Tatsache (daß Gott dem 1) s. ttp'lÄ Vtftt, nr. 484. Maasehbuch 195, Midraseb der 10 Gebote, nr. 7, Jellinek, B. H. I, 83; V. 152. Maas. ed. Gaster nr. 139 mit mehrere© Varianten. 2) Über die Einladungen zur Hochzeit s. pal. Sehebiit IV Ende, s. auch Saadja Gaons Emunoth we Deoth VII, 7.