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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 301

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 301 (sequence 317)
Language
German
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Mieses, Die DämonisieruDg fremder Feiertage. 301 Das Fasten am Samstag, als in der Kirche Roms wie auch in einigen wenigen anderen Kirchen üblich, führt auch Augustinus an, ohne es zu verurteilen; seinen Tadel erweckt bloß das Fasten am Sonntag als manichäisch1). Offiziell wurde das Sabbatfasten vom päpstlichen Stuhl im 5. Jahrh. rezipiert. Papst Innocenz I. (412—417) ordnete an, daß man am Sabbat fasten müsse mit der Begründung: da man den Sonntag der Auferstehung nicht nur zu Ostern feiert, sondern jede Woche, so müsse man auch den der Auferstehung vorangehenden Trauertag jede Woche halten2). Das zwar christlich erklärte, aber doch in heidnischer Antithese wurzelnde Sabbatfasten der Katholiken Roms hatte auch in der christlichen Welt recht früh seine Gegner. Tertullian lehrte, daß nur am Ostersabbat das Fasten zu gestatten sei, sonst darf am Sabbat aus Rücksicht auf die Wertschätzung dieses Tages nicht gefastet werden, „nur am Freitag fasten wir"3). Gegen das Sabbatfasten faßte die zweite Trullanische Synode Beschlüsse im Jahre 692. In Spanien scheinen die offiziellen Kreise im Jahre 306 auf der Synode zu Elvira sich gegen das Sabbatfasten ausgesprochen zu haben, nichtsdestoweniger behauptete sich dort das Sabbatfasten bei nicht wenigen. Noch Isidorus aus Hispala weiß, daß manche Christen am Sabbat fasten, andere nicht (alii jejunant Sabbato, alii non)4). Er erklärt das Fasten damit, daß Christus an diesem Tage im Grabe lag5). In Italien selber konnte das Fasten am Sabbat in der Diözese von Mailand keinen Eingang finden, es beschränkte sich dort in der Hauptsache auf Rom6). Das Sabbatfasten, jedoch bloß auf die Quatemberfastenzeit eingeschränkt, wird im Kanon 34 des Konzils zu Mainz vom 1) Augustinus, Epist. CXVIII. 2) Innoceutius I. pontif. ad Decentium Eugulorinum „Sabbato jejunandum esse, ratio evidentissima demoustraf*. 3) Tertullianus, De jejuniis c. XIV, Migne II, 974. 4) Isidorus Hisp., De eccl. off. c. XLIV, Migne LXXXIII, p. 775. 5) ib. c. XLin, Migne p. 775. 6) Augustinus, Epist. XXXV, c. XII, Migne XXXIII, 178.

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