Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 300 (sequence 316)
- Language
- German
- Belongs to
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300 Mieses, Die Dämonisierung fremder Feiertage. Im Volksglauben der Juden des späten Altertums galt, zweifellos unter dem Einfluß jenes Heidentums, das sich im oben Angeführten kundtat, der Beginn einer Arbeit am Vorabend oder am Ausgang des Sabbats als ungünstig1). Gegen die Dämonisierung des Sabbats im Volksglauben war gewiß jene altrabbinische Behauptimg gerichtet, daß der Tod am Sabbateingang als gutes Zeichen anzusehen sei, während am Sabbatausgang ein solcher Tod als böses Omen zu gelten habe2). Die jüdische Tradition der altrabbinischen Zeit mußte sich eine derartige Durchtränkung mit fremdem Einfluß, trotz aller Gegnerschaft der auf monotheistischer Tradition fußenden Puristen, gefallen lassen, daß der Tod der größten Männer der alten Zeit mit dem Sabbatdatum verbunden wurde. Es starben am Sabbat sowohl Mose3) als auch David4). III. Die Anschauung vom jüdischen Sabbat als Ferialtag setzte dann mit dem Verfall des Heidentums, in konträrer Gegnerschaft zur jüdischen Religion, in der Form eines tatsächlichen Fasttages das romanisierte, halbheidnische Christentum fort. Seit dem 3. Jahrh. erscheint das Sabbatfasten in Rom und wird dort von verschiedenen Deutungen dieser sonderbaren Speiseenthaltsamkeit an diesem Tage begleitet. Victorin von Pettau meint: das Abendmahl am Sonntag erfordert eine vorhergehende Vorbereitung durch einen Fasttag. Gassianus, um die Mitte des 4. Jahrhs., erklärt das Sabbatfasten der Christen aus der Tatsache, daß Petrus an dem Sabbat, an dem er mit Simon Magus kämpfte, fastete5). Eine Anfrage, ob es notwendig sei, am Sabbat zu fasten, enthält ein Brief Hieronyms6). 1) Aboth d'Rabbi Nathan XXV. 2) Siphre Deuterononium II, Cap. 18,10. 3) Sabbat 30» 4) Sota 13*. 5) Joannes Cassianus, De Coenabiarum Institutione 1 III, c. X, Migne XLIX, 147. 6) Hieronymus, Epist. XXVIII.