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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 281

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 281 (sequence 296)
Language
German
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Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. 281 ihre Neigung zeigt; und wirklich ist sie die Urheberin seiner Sünde, die sich durch seine Beziehung zu ihr erweist". Für den Mann war auch ein Ehebruch im obigen Sinne lange nicht so folgenschwer wie für die Frau; er bekam schlimmstenfalls seine Prügelstrafe, sie jedoch wurde außerdem mit Schimpf und Schande aus dem Hause des Gatten gejagt1), ohne Anspruch auf ihre Morgengabe. Aus diesem Grunde hat Mohammed, als er, durch Aischas Affäre, veranlaßt die Strafen für Verleumdung wegen Ehebruchs festsetzte, mit keinem Worte eine Bestrafung für Verleumdung eines Mannes erwähnt. Baidhäwi, der die gleiche Strafe auch hinsichtlich eines verleumdeten Mannes gelten lassen will, gibt für das Fehlen der ausdrücklichen Betonung dieses Momentes nur unzulängliche Gründe an, und kommt nur mit einem Worte dem wahren Grund nahe: äxiijJi (Jso^aaJoLUa.ÄÜ jj^aä^Pj ^.ii^lU, ^flXil xa5 o^s i S- 3 w 2)<cXä\3 v^Jlct *L*uül $\ „Und er macht darin keinen Unterschied zwischen Mann und Weib und wählt den speziell gebrauchten Ausdruck oUxa^X! entweder zum Hinweis auf den bestimmten Vorfall oder weil das Verleumden der Frauen etwas häufigeres und unheilvolles war." In diese 3. Fassung der Strafbestimmung für Unzucht ist neben den Strafen für die Verleumdung die Bestimmung über die Entscheidung hinsichtlich des Falles eines Mannes, der seine Gattin des Ehebruchs beschuldigt, jedoch keine Zeugen hat, aufgenommen, die allerdings nach Nöldeke einen späteren Einschub darstellt3). Mit Recht wundert sich Weil4), warum Geiger diese Entlehnung aus dem Judentum übergangen hat; doch weicht Mohammeds Fassung von der biblischen5) bedeutend ab, so daß auf den ersten Blick und ohne die weitere Entwicklung des biblischen Gesetzes im Talmud zu berücksichtigen, der Anklang nicht allzusehr auffällt. Dem biblischen Gesetze liegt ein durch ein Gottesurteil bekräftigter Fluch- 1) S. LXV, 1. 3) Nöldeke, 1. c. S. 157. 5) Numeri V, 11—31. 2) Baidh. II, S. 15—16. 4) Weil, 1. c. Anm. 417.

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