Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 279 (sequence 294)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2638044-2638085-2638086--2771-2640145- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Papo, Die sexuelle Ethik im Qoräa. 279 sprechenden Quelle, der biblischen Bestimmung, am nächsten steht. Allerdings ist auch da nicht klar, warum nur von älteren Leuten gesprochen wird. Doch mag ja eine ähnliche vielleicht hinsichtlich der Todesstrafe etwas mildere Offenbarung wohl vorhanden gewesen sein, die aber nicht erhalten ist. Bei dieser Annahme läßt sich genau der Abstieg verfolgen, den Mohammed hinsichtlich der Strafen für Unzucht parallel mit dem Sinken seiner Moral nimmt, was auch als Begründung für die Richtigkeit unserer Auffassung gelten mag. Die nächste Fassung, die chon in die medinische Periode fällt, ist IV, 19, 20. Noch will Mohammed bei dem Ehebruch, besonders wenn er von weiblicher Seite begangen wird, äußerlich an der Todesstrafe festhalten, aber es macht sich hierbei schon der talmudiseh-rabbinisehe Einfluß Medinas bemerkbar, der ja Mohammed in diesem Falle sehr gelegen kam, um die Strenge der biblischen, resp. der ersten mohammedanischen Bestimmung mildern zu können; Mohammed scheint nämlich indessen erfahren zu haben, daß nach jüdischem Recht ohne zwei Zeugen keine Todesstrafe vollzogen werden kann. Sein Bestreben, möglichst milde vorzugehen, zeigt sich in der Verdoppelung der Zeugenzahl seinerseits; des weiteren wählt er und diesmal sogar über die Milde des Talmuds sehr weit hinausgehend, wenn sich schon eine Zahl von 4 Zeugen gefunden hat, eine Todesstrafe, die wohl in den seltensten Fällen konsequent durchgeführ wurde, nämlich das lebenslängliche Einsperren. Entweder erbarmte sich wohl der Gatte, nachdem sich sein Zorn , gelegt hatte, oder aber es ,,zeigte ihnen Allah einen Weg", wie Mohammed selbst sagt, das heißt, es gelang der Delinquentin zu fliehen. Vers 20, der auch die Strafbestimmung für den Unzucht treibenden Mann enthält, ist nicht klar gefaßt; er wird zum Teil auf homosexuelle Unzucht bezogen, doch ohne viel Berechtigung. Baidhäwi weiß von Auslegung nichts, sondern will nur in dem U%5ls schon in dieser Fassung eine Andeutung auf das u\JL>, die Prügelstrafe, finden; dennoch läßt trotz der Unklarheiten der Vers die Anschauung durchblicken, daß in dem Unzuchttreiben des Mannes nicht etwas gar so Fürchterliches oder, mit Mohammed gesprochen, Unverzeihliches liege.