Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 293)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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278 P a p o, Die sexuelle Ethik im Qoran. die mekkanische Periode nicht genau aus; ebenso fehlt eine Bestimmung der Strafen für Unzucht. Dennoch glaube ich annehmen zu dürfen, daß eine Strafbestimmung für Unzucht, die allerdings nicht im Koran enthalten ist, der! *j! , mekkanischen Ursprungs ist, wiewohl er allgemein als medinisch gilt: U$y#^li Uij!3! Xi^&JU) p£* jStf *3li (*£abt ist 0a SIXi ,,Sehnt Euch nicht weg von Euren Vätern, denn das ist Gottlosigkeit bei Euch; und wenn ein alter Mann und eine alte Frau Unzucht treiben, so steinigt sie auf jeden Fall als von Gott bestimmte Strafe." Es ist schwer anders anzunehmen, als daß eine derart strenge Strafe für Unzucht aus einer Zeit stammt, da man in Mohammed noch einen Hüter der Tugend sehen kann; denn in spätmedinischer Zeit, da Mohammed selbst bejahrter war, hätte er selbst nach diesem Gesetze, wären nicht Privilegien Allahs für ihn dagewesen, gesteinigt werden sollen. Außerdem ist sicher nicht einzusehen, warum, wenn dieser Vers, wie NöLDEKE1) annimmt, der Sure 33 oder 24 angegliedert sein soll, gerade gegen ältere Menschen die grausamste Todesstrafe auf Unzucht stehen soll, während jüngere mit einer nach orientalischen Begriffen nicht allzuharten Prügelstrafe von 100 Hieben davonkommen und sogar Mohammeds Frauen im Falle eines Ehebruchs nur der doppelten Prügelzahl unterlagen, womit auch die Annahme widerlegt erscheint, es sei unter ein Stammesoberhaupt zu verstehen, bei welchem ein derartiges Vergehen besonders schimpflich sei. Höher als die „Mütter der Gläubigen" stand Mohammed hinsichtlich der Tugend kein Stammesoberhaupt. Nimmt man jedoch den ^=>-J\ als mekkanische Offenbarung an, so fallen obige Schwierigkeiten weg und er erscheint uns als die erste Fassung der Strafbestimmungen Mohammeds wider die Unzucht, die der ent- 1) Nöldeke, 1. c. S. 185 u. 186.