Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 262

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 262 (sequence 277)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2638044-2638085-2638086--2754-2640128
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

262 Papo, Die sexuelle Ethik im Qoran. die Augen, deren Freilassung ja nicht zu umgehen war; aber auch da mußte der Schleier eventuelle verliebte Blicke dämpfen. Bezüglich des Verbotes x) l^JU U I qP^jj q^-h ^3 läßt Baidhäwi zwei Auffassungen zu; entweder es kann unter alles gemeint sein, was der Mann am Weibe schön findet, also auch Kleider und Schmuck; dann ist durch den Sil-Satz eben Kleidung und Schmuck von dem Verbote, gezeigt zu werden, ausgenommen: L^x/totyo ^.c ^xab gL-^t} UjLxii!^ ^.L^-iy ^^XLij q.juXxj ^Uijiy 4jüJ£ü ä-^S^c lXjl& _ L^ju L* bSS *J ^lX^j J.^. *)L>y> layu ,j ^3 „Und nicht ihre Reize zur Schau tragen, wie Schmuck, Kleidung, Farben, geschweige denn ihre Körperformen demjenigen, dem sie zu zeigen nicht erlaubt sind. Außer dem, was außen an ihr ist, — bei dem Verlangen nach einigen Dingen, wie etwa Kleider und Siegelring, was aber innerhalb des Schleiers ist, ist verboten." Die zweite Auffassungsmöglichkeit ist, unter *Juj nur die Körperschönheit zu verstehen; in diesem Falle bezieht sich I^JL* U ^! auf diejenigen Teile des Körpers, die wegen der Notwendigkeit des Gebrauches der an ihnen befindlichen Organe sich schwer verdecken lassen und ohnedies beim Gebrauche des betreffenden Organes gezeigt werden müssen, wie etwa Gesicht und Hände. Aber der orthodoxe Baidhäwi will es keinesfalls zugeben, daß Mohammed es unter gewöhnlichen Umständen der Frau gestattet habe, mit freiem Gesichte herumzugehen, sondern er meint, daß in dieser Auffassung die Bedeckungsvorschrift für die Weiber nur während des Gebetes gegeben ist, sonst aber vom weiblichen Körper auch das Geringste sichtbar zu lassen, verboten ist: 1) S. XXIV, 31. 2) Baidh. II, S. 20.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.