Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 266)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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252 Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. fassung zweier solcher Frauen als (jyci>i, als Schwestern seine Begründung. Des weiteren wird das Verbot, die Mütter und Töchter der Frauen zu heiraten, auch auf ein Weib bezogen, mit dem man in außerehelichem Geschlechtsverkehr gestanden hat1). Übrigens gilt nach diesen weiteren Bestimmungen nicht nur der coitus mit den verbotenen Verwandten als verwehrt, sondern es wird jedes wollüstige Berühren derselben schon als gesetzwidrig bezeichnet: ä-«jÜ- £ j^r-jSS u^"**^ u**°3 ^5**^ »*y*f i^x^ Sj^j&j aJüi B*yaf 3! LgXu^! a/isyaj j»! ^5 2) &Q^Ü vüa.x*<Cj „Und ebenso, wenn er die Frau seines Vaters nur berührt, so daß er Samenerguß hat, und zwar sie so bei dem Verbotenen berührt, wie dies ein Mann zu tun pflegt, oder wenn er nur seines Vaters Frau oder seiner Frau Mutter oder Tochter oder seines Sohnes Weib mit einer Wollustempfindung berührt, so gilt auch dafür schon das Verbot." In ähnlichem Sinne wird auch in der talmudisch-rabbinischen Gesetzgebung jede sexuelle Annäherung an eine der verbotenen Verwandten bereits als Übertretung des Gesetzes betrachtet, doch wird für einen Fall nicht die biblische Todesstrafe sondern Züchtigung festgesetzt3). Weitere Differenzierungen bezüglich der verwehrten Personen bestehen zwischen Koran und Bibel nicht. Von einer Gleichstellung der Milchverwandtschaft der Blutverwandtschaft gegenüber, die Mohammed in den Koran aufgenommen hat, weiß Bibel und Talmud nichts. Die aus einer der verbotenen Verwandtenehen hervorgehenden Kinder sind nach biblisch-talmudischem Gesetz ausnahmslos D*H?DD, die als ausgestoßen aus der Gemeinschaft gelten4). Der Islam kennt nur für das aus einer Art der Blutschande stammende Kind einen besonderen Schimpfnamen, nämlich für das mit einer Frau des Vaters gezeugte, wie Baidhäwi berichtet: 1) Cf. Helmsdöefer, 1. e. § 9. 2) Muhtaßar al Qoduri, 1. c. S. 32^ 3) Schulchan aruch, Eben Haezer 20 § 1. 4) Deuter. XXIIT, 3.