Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 251 (sequence 265)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. 251 „Es scheint, daß das Verbot sich nicht nur auf die Heirat erstreckt, denn die bereits aufgezählten verbotenen Weiber sind nur zur Heirat verboten, wie auch diese; nur ist diese auch noch zum Besitze der Rechten verboten." Diese Auslegung gilt allgemein als Gesetz1), doch läßt eine weitere Ausführung Baidhäwis erkennen, daß man wohl versucht hat, dieses unangenehme Verbot, welches dem Herrn hinsichtlich seiner Sklavinnen Beschränkungen auferlegt, zu beseitigen: I^äI^S^ K.j! I^ÄvO^ ^tej (^5^5 vJlä ^ijJj ^jySÜt ^Isi g^>y e^OCJU U 3! *Jji5j äuü! öi\2> ^Laaäj & "M>ya& Jod^dl &j( ^yi} Jod^Ü! ^Uxc^ v^U i( j^to-t U aJ^ai, ^5Ü5 ,,Und so sagten Osman und Ali, Gott habe sie beide selig: Ein Vers verbietet sie (die 2 Schwestern) und ein Vers erlaubt sie; sie meinen diesen Vers und seine Worte: (und erlaubt ist Euch) was Eure Rechte besitzt. Da zog Ali das Verbot, Osman die Erlaubnis vor; doch erscheint die Ansicht Alis für wahrscheinlicher, weil der Vers, der sie erlaubt, sich auf etwas ganz anderes als dies bezieht, und auch nach den Worten des Propheten: Wo ein Erlauben und Verbot sich widersprechen, gilt das Verbot." Schwer nur bringt es Baidhäwi über sich, diese offenkundige Gesetzverdreherei entschieden zurückzuweisen. In dem weiteren Ausbau der koranischen Bestimmungen hinsichtlich der Verwandtenehen ist, ohne daß hiervon eine Andeutung im Koran, geschweige eine Anlehnung an ein jüdisches Gesetz zu finden wäre, das Verbot aufgestellt, man dürfe 2 Weiber, die in einem solchen Verwandtschaftsverhältnis stehen, daß sie, wären sie verschiedenen Geschlechtes, einander nicht heiraten dürften3), nicht zugleich als Frauen haben, so daß man also etwa mit Tante und Nichte nicht zugleich verheiratet sein dürfe. Vermutlich hat dieses Gesetz in der Auf- 1) Cf. Helmsdörfer, 1. e. § 5. 2) Baidh., 1. c. 3) Cf. Helmsdörfer, 1. c. § 7 und Anm. 9.