Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 250 (sequence 264)
- Language
- German
- Belongs to
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250 Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. sexualethischem Gebiete gegenüber der Heidenzeit durchgeführt, während welcher man die Mütter und Töchter der Frauen mit den Frauen in die Ehe übernahm. Baidhäwi, der über diese Reform des Profeten berichtet, bringt eine interessante, jedoch unklare Entscheidung Mohammeds: 4 iJjjwyi q^=2.J o^Loi* q,^jLaJ3 £L*«ül oLg^t J.:>Jo ^\ Lg£Üi» & U^-Ui ^xIao ^L^ol *J J^. l^xuf u*^ *Ü „In dem Sinne, daß die Mütter der Frauen und ihre Töchter mit ihnen zusammengehörig waren, aber der Prophet trennte zwischen den beiden, indem er bei einem Manne, der eine Frau geheiratet hatte und sich von ihr vor der Kohabitation getrennt hatte, die Entscheidung traf: Es liegt nichts dagegen vor, daß er ihre Tochter heirate, doch ist es ihm nicht erlaubt, die Mutter zu heiraten2)/' Erklären läßt sich diese Entscheidung Mohammeds nur in der Weise, daß der Zusatz bei dem Verbote der Stieftochter f+^j^ £ "die in eurem Schutze sind", es möglich macht, daß der Betreffende diese Stieftochter, weil er ja ihre Mutter vor der copula entlassen hatte, heiraten könne, während die Mutter ihm, nachdem er einmal ihre Tochter geheiratet hat, wenn sie auch ohne Berührung geschieden wurde, für immer verwehrt bleibt. Auch nach talmudischem Recht beseitigt Scheidung die Verbote der Verwandtschaft durch Verschwägerung mit der Geschiedenen keinesfalls. Zwei Schwestern zugleich zu Frauen zu haben, ist gleichfalls aus der Bibel3) in den Koran übergegangen. Baidhäwi will nach einer Tradition dieses Verbot nicht nur auf die Ehe beziehen, sondern meint, es sei sogar verboten, zwei Schwestern als Sklavinnen zu halten: öJ^lXäI! oLöj^U! ^li ^.UCjlJS VjyaÄA jKC. ^LkJSj <^5U» £ £.IXü! ZAj£ 1) Baidli. I, S. 203. 3) Levit. XVIII, 18. 2) Cf. Helmsdörfer, 1. c. § 4. 4) Baidh. I, S. 203.