Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 241 (sequence 255)
- Language
- German
- Belongs to
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Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. 241 einheitliche Meinung darüber herrseht, neigt sich doch die Mehrheit der Gesetzeslehrer der Ungültigkeit eines solchen Scheidebriefes zu: hzh mmD m rh W»K BTUQn x)d'hdin D^rn "»m y^s^ ms „Sich von seiner Frau scheiden und zu ihr sagen: du bist frei für jedermann, außer für diesen oder jenen, — R. Elieser gestattet das, die Gelehrten aber halten es für verboten." Eine eigene Scheidungsformel ist im Koran nicht festgesetzt; wohl aber wird die früher übliche Formel: JjU ^\ j^äf von Mohammed verboten2), was sowohl wegen der Unschicklichkeit des Ausdruckes3) als auch, weil darin ein gottloser Schwur enthalten ist, geschehen sein mag. Die bei den Muslimen allgemein gebräuchliche Formel ist: 4)oiLb vi>it; doch ist dies keinesfalls die einzig gültige Scheidungsart. Jede nicht mißzuverstehende, deutliche Erklärung des Mannes gilt — zumindest bei Abu Hanif — als rechtsgültige Scheidung. So etwa: Li! Lo jl'i 3! ö*yob u>ii La »1 Bsyib io**J jlä jjj 5)bl5 ittj Xä*a^ v\a£ ^.ÄJ (J^i „Wenn er sagt: du bist nicht mehr mein Weib, oder: du gehörst mir nicht als Frau an, oder wenn er sagt: ich bin nicht dein Gatte, so gilt, wenn es mit Absicht geschehen ist, bei Abu Hanif die Scheidung, wenn nicht, dann allerdings nicht." Kennzeichnend ist, daß auch dort, wo die Erklärung des Mannes sehr zweifelhafter Natur ist, sich doch Stimmen, allerdings in der Minderheit, finden, die die Scheidung auch dann gelten lassen wollen; wie etwa: Loajt O^liL ^JLü \Jk$> J^Jj ^) jUs H^-jA] vsä^J J.P *J J^3 jjj 6)Lx^^ <3 1) Gittin 82». 2) S. XXXIIT, 4; LVIII, 2. 4. 3) „Du bist mir wie der Rücken meiner Mutter". Baidhäwi sieht nicht mit Unrecht in jgb eine Kunja für _ .5 (Scham). — Baidh. IT, S. 122. 4) Cf. Wellhausen, 1. c. S. 452. 5) Muhtaßar al Qoduri, 1. c. S. 35 ab. 6) ibid. Gmnwald, Jahrb. f. jüd. Volksk, II. 16